Neuer Betriebskostenspiegel: Durchschnittlich 2,17 Euro pro Quadratmeter im Monat für die „zweite Miete“

Die Heiz- und Warmwasserkosten machen einen guten Teil der „zweiten Miete“ aus. Foto: Thomas Engel

Mieter müssen in der Bundesrepublik im Durchschnitt monatlich 2,17 Euro pro Quadratmeter für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete sogar bis zu 2,88 Euro betragen. Das ist eine Steigerung von rund 2,5 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Dies geht aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel hervor. Dies sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2018 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten 2.764,80 Euro für das Abrechnungsjahr 2018 aufgebracht werden.

Auf Heizung und Warmwasser entfallen rund 50 Prozent der tatsächlich gezahlten Betriebskosten

Die Kosten für Heizung und Warmwasser sind im Abrechnungsjahr 2018 stabil geblieben und liegen im Durchschnitt bei 1,03 Euro pro Quadratmeter monatlich.

Hier wird die Höhe der Kosten vor allem durch klimatische Einflüsse, den energetischen Zustand der Wohnung und starken Preisunterschieden sowohl zwischen Heizöl, Gas und Fernwärme, als auch zwischen den einzelnen Gas- und Fernwärmeversorgern bestimmt. ___STEADY_PAYWALL___

Die vom Deutschen Mieterbund ausgewerteten Daten weisen eine Bandbreite von monatlich 0,69 bis 1,82 Euro pro Quadratmeter auf. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung ergeben sich somit durchschnittliche Heiz- und Warmwasserkosten in Höhe von 988,80 Euro im Jahr. Letztlich entfallen rund 50 Prozent der tatsächlich gezahlten Betriebskosten auf Heizung und Warmwasser.

Betriebskostenspiegel: ein Durchschnittswert, der keine Prüfung individueller Abrechnung ersetzt

Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter des Bereiches Miet- und Wohnungsrecht des Mietervereins Dortmund und Umgebung e.V..
Rechtsanwalt Martin Grebe vom Dortmunder Mieterverein. Archivfoto: NSB.

Allerdings warnt der Mieterverein Dortmund und Umgebung vor der Annahme, anhand des Betriebskostenspiegels könne die Angemessenheit einer individuellen Abrechnung bewertet werden.

„Bei den Angaben des Betriebskostenspiegels handelt es sich um Durchschnittswerte. Die tatsächlichen Betriebskosten können im Einzelfall höher oder niedriger sein. Der Betriebskostenspiegel kann zudem nicht als Begründung für die Angemessenheit von Betriebskosten vor Gericht verwendet werden. Hier sind die tatsächlichen Kosten im Einzelfall entscheidend“, erläutert Rechtsanwalt Martin Grebe, Leiter des Bereiches Miet- und Wohnungsrecht im Mieterverein.

„Mietern und Wohnungssuchenden bietet er aber die Möglichkeit, die Höhe ihrer Betriebskosten einzuordnen. Eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung durch den Mieterverein ersetzt er nicht.“

Ein kostenfreier Ratgeber zu Mieterrechten bei Betriebskostenabrechnungen und der Betriebskostenspiegel sind auch an der Geschäftsstelle des Mietervereins Dortmund in der Kampstraße 4 kostenfrei erhältlich.

Weitere Informationen:

  • Deutscher Mieterbund: Erläuterung der Betriebskostenarten und des Betriebskostenspiegels; hier:

 

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Reaktionen

  1. Mieterverein Dortmund (PM) warnt: Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen der SHV im Dortmunder Nordwesten – bis zu 2.000€ Nachforderungen – Mieter sollen genau prüfen bevor sie zahlen!

    Mieterverein Dortmund warnt: Fehlerhafte Betriebskostenabrechnungen der SHV im Dortmunder Nordwesten – bis zu 2.000 Euro Nachforderungen – Mieter sollen genau prüfen bevor sie zahlen!

    Mieter der SHV Immobilien-Verwaltungs GmbH in Kirchlinde und Mengede erhielten um Weihnachten die Betriebs- und Heizkostenabrechnung von ihrem Vermieter. Demnach sollen sie bis zu 2.000€ nachzahlen. Der Mieterverein Dortmund prüfte die Mieterhöhungen für seine Mitglieder und stellte Fehler bei der Berechnung fest. Die SHV hatte die gezahlten Vorauszahlungen der Mieter nicht berücksichtigt. Die Mieterschutzorganisation an der Kampstraße 4 fordert von der SHV daher die Korrektur der Abrechnungen und empfiehlt betroffenen Mietern nicht vorschnell zu zahlen

    Die Wohnungen wurden 2019 von der Vonovia an die neuen Eigentümergesellschaften (Do- Thoniesstraße GmbH & NRK Real Estate 66 GmbH) verkauft. Die SHV ist seitdem als Hausverwaltung tätig und rechnet für das Jahr 2019 die Betriebs- und Heizkosten ab. In den beim Mieterverein vorliegenden Fällen, hat die SHV hierbei allerdings lediglich die angefallenen Kosten berücksichtigt. Monatliche Vorauszahlungsbeträge werden zwar genannt, aber nicht abgezogen und somit praktisch „auf null“ gesetzt. Würden die Vorauszahlungen korrekt berücksichtigt, schließen die vorliegenden Abrechnungen sogar mit Guthaben ab.

    Die SHV führt in dem Schreiben aus, dass

    „Durch den Verkauf Ihrer Wohnung an den Eigentümer Do-Thoniesstr. GmbH ist es möglich, dass nicht alle Ihrer Vorauszahlungsbeiträge der Betriebs- und Heizkosten berücksichtigt worden sind. Sollte dies in Ihrer Abrechnung der Fall sein, können Sie uns gerne Zahlungsnachweise, in Form von Bankkonto-Auszügen, zukommen lassen und Ihre Nebenkostenabrechnung 2019 wird dementsprechend korrigiert“

    Aus Sicht des Mietervereins ist dieses Vorgehen skandalös:
    „Der neuen Hausverwaltung liegen die Mieterkonten der Voreigentümer in der Regel vor. Daraus ergibt sich auch, welche Vorauszahlungen von den Mietern geleistet wurden. Wenn dies nicht der Fall ist, hätte die Hausverwaltung im Laufe des Jahres genug Zeit gehabt, dies in Erfahrung zu bringen.“, kommentiert Markus Roeser, Stellvertretender Wohnungspolitischer Sprecher des Mietervereins, „jetzt den Mietern horrende Nachforderungen zu präsentieren, weil man die Vorauszahlungen dann lieber nicht berücksichtigt, ist skandalös.“

    Der Mieterverein rät allen Mieterinnen und Mietern die Betriebskostenabrechnung genau zu prüfen. Wenn Vorauszahlungen fehlen, dann sollte dies dem Eigentümer mitgeteilt und notfalls nachgewiesen werden. Unabhängig von fehlenden Vorauszahlungen, können Abrechnungen aber auch aus anderen Gründen fehlerhaft sein. Mieter sollten insbesondere prüfen, ob alle Kosten auch im Mietvertrag vereinbart sind. Weiterhin haben Mieter das Recht die Belege einzusehen.

    Zahlung ist nicht Anerkennung

    Mieter haben nach Erhalt der Abrechnung insgesamt ein Jahr Zeit um Widerspruch einzulegen. Eine Zahlung der Nachforderung ist daher nicht zwangsläufig eine Anerkennung der Forderung. „Mieterinnen und Mieter, die die Nachforderungen jetzt aus Angst bereits gezahlt haben, können sich ihr Geld bei Fehlern in der Abrechnung also zurückholen“, erläutert Rainer Stücker, Geschäftsführer des Mietervereins Dortmund.

    Kein Einzelfall

    Bereits im Herbst 2020 erhielten viele Mieter in den SHV-Beständen Mieterhöhungen. Dabei waren Mieterhöhungen der Voreigentümer nicht berücksichtigt worden. Im Nachgang hatte die SHV eingeräumt, dass nicht alle Informationen der Vorverwaltung vorlägen. Es wurde eine Stornierung fehlerhafter Mieterhöhungen angekündigt. Auf entsprechende Anfragen des Mietervereins hierzu gibt es aktuell noch keine Rückmeldung.

    „Gerade nach den Erfahrungen aus dem Herbst, hätte man erwarten können, dass die Abrechnungen noch einmal genau geprüft werden. Der Fehler hätte bei einer Kontrolle auffallen müssen. Wir erwarten daher, dass die SHV die Abrechnungen von sich auskorrigiert und nicht auf die Belege der Mieter wartet“, stellt Markus Roeser klar.

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