Auftragsengpässe durch Corona-Virus: Arbeitsagentur Dortmund mit wichtigen Infos zum Thema Kurzarbeitergeld

Die Fair Friends-Messe findet vom 6. bis zum 9. September in den Westfalenhalle statt. Foto: Anja Cord
Im Zuge der Corona-Krise ist mit Lieferengpässen und Arbeitsausfällen zu rechnen. Vor allem Betriebe im Umfeld von Großveranstaltungen wie Messebauer sind von den wirtschaftlichen Folgen betroffen. Foto: Anja Cord/Archiv

Das Corona-Virus kann durch Lieferengpässe oder Schutzmaßnahmen bei Betrieben erhebliche Arbeitsausfälle verursachen. Sollten diese Arbeitsausfälle mit einem Entgeltausfall verbunden sein, ist ein Ausgleich mit Hilfe des Kurzarbeitergeldes möglich. Die Arbeitsagentur Dortmund liefert hilfreiche Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld (KuG) für Arbeitgeber*innen. Die Neuregelung des KuG wurde heute, Freitag 13. März 2020, vom Deutschen Bundestag beschlossen. Betriebe sollen nun Kurzarbeitergeld bereits beantragen können, wenn zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen seien – bislang musste es ein Drittel der Betroffenen sein. Anders als bislang, werden Unternehmen die fälligen Sozialbeiträge zu 100 Prozent von der Arbeitsagentur erstattet. Neu ist zudem, dass nun auch für Leiharbeiter(-innen) Kurzarbeitergeld vorgesehen ist.

Kurzarbeit muss vorher vom Arbeitgeber bei der Arbeitsagentur angemeldet werden

Es können kurzfristig Sonderregelungen zum KuG verabschiedet werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass die Kurzarbeit bei der Arbeitsagentur angezeigt wird.

Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.

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Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Betriebe müssen Kurzarbeit vorher bei der Arbeitsagentur anzeigen. 

Die Arbeitsagenturen sind auf solche Situationen gut eingestellt. Arbeitgeber*innen können sich entweder direkt in der Arbeitsagentur oder telefonisch unter 0800 45555 20 informieren. Informationen über die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld und Videoanleitungen finden Sie auch online (Link im Anhang des Artikels).

Was wird sich im Vergleich zu den bisherigen Regeln zu KUG ändern?

Online steht ein Video mit Infos über Voraussetzungen und Antragstellung zur Verfügung. Foto: Screenshot Arbeitsagentur

Bisher muss ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer*innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein.

Geplant ist, dass dieser Anteil auf bis zu zehn Prozent der Beschäftigten gesenkt werden soll. Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden soll die Bundesagentur für Arbeit künftig voll erstatten. Bisher mussten die Arbeitgeber*innen diese sogenannten „Remanenzkosten“ in voller Höhe selbst übernehmen. 

Neu ist ebenfalls, dass auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer künftig Kurzarbeitergeld erhalten sollen. Bisher war das im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz nicht vorgesehen. Ebenfalls soll ein Betrieb nicht mehr negative Arbeitszeitsalden aufbauen müssen, bevor er Kurzarbeitergeld beantragen kann. Das aktuell geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und negative Arbeitszeitkonten aufgebaut werden müssen.

Was sind „wirtschaftliche Ursachen“ und „unabwendbare Ereignisse“? (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 SGBIII)

Wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (z. B. Rohstoff- oder Absatzmangel). Unabwendbare Ereignisse liegen unter anderem dann vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zum Beispiel Hochwasser) oder durch Behörden anerkannte Maßnahmen verursacht wurde. 

Im Fall des Corona-Virus kann das zum Beispiel der Fall sein, wenn Lieferungen ausbleiben (wirtschaftliche Ursachen) und dadurch die Arbeitszeit verringert wird – oder wenn staatliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Anordnung des Gesundheitsamtes – unabwendbares Ereignis) dafür sorgen, dass der Betrieb vorübergehend geschlossen wird und dadurch ein Entgeltausfall für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsteht. 

Der Entgeltausfall im Sinne der gesetzlichen Grundlagen für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsteht nicht, wenn vorrangige Entschädigungsleistungen (zum Beispiel nach dem Infektionsschutzgesetz) zum Tragen kommen. Die Arbeitsagenturen müssen jeden Einzelfall prüfen – und in jedem Einzelfall kann die wirtschaftliche Ursache anders bewertet werden. 

Wer beantragt Kurzarbeitergeld? 

Kurzarbeit muss zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt werden. Erst danach kann es beantragt werden. Kurzarbeitergeld beantragen können Betriebe mit mindestens einer/einem beschäftigten Arbeitnehmer*in. Grundsätzlich muss das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber beantragt werden. 

Ab wann sollen die Neuregelungen zum Kurzarbeitergeld gelten? 

Stand 12.03.2020, 14:00 Uhr: Aktuell sollen die neuen Regeln ab Mitte April gelten. Ob sie auch rückwirkend zu einem festgelegten Zeitpunkt gelten sollen, ist noch Gegenstand von Gesprächen des Gesetzgebers. Derzeit gelten noch die aktuellen Regelungen. 

Wie lange dauert die Antragsbearbeitung im Durchschnitt? 

An der Steinstraße in der Nordstadt in ist die Zentrale von Agentur für Arbeit und Jobcenter in Dortmund.
An der Steinstraße in der Nordstadt in ist die Zentrale von Agentur für Arbeit und Jobcenter in Dortmund. Foto: Alex Völkel/Archiv

Das kann variieren, aber maximal aktuell je 15 Tage für die Antragstellung und die Berechnung. Es gibt zwei Bearbeitungsphasen: Zunächst müssen die Arbeitgeber*innen Kurzarbeit bei ihrer zuständigen Arbeitsagentur anzeigen.

Die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme werden geprüft, dann entscheidet die Arbeitsagentur über Bewilligung oder Ablehnung. Ist die Anzeige bewilligt, kann der Betrieb das Kurzarbeitergeld für den jeweiligen Kalendermonat beantragen. Die konkreten Ansprüche werden berechnet und nachträglich überwiesen.

Das heißt: Der/die Arbeitgeber*in zahlt zunächst das Geld an seine Mitarbeiter*in aus und erhält es nachträglich von der Bundesagentur. Die Agentur ist bemüht, alle Anträge so schnell wie möglich zu bearbeiten. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass es in dem ein oder anderen Fall etwas länger dauern kann, wenn es zu sehr vielen Anträgen kommt. 

MdB Poschmann sieht „hohen Bedarf für Kurzarbeitergeld in Dortmund“

Die SPD-Bundestagsabgeordnete Sabine Poschmann
Die SPD-Bundestagsabgeordnete Sabine Poschmann sieht in Dortmund einen hohen Bedarf an Kurzarbeit. Foto: AlexVölkel/Archiv

Die Dortmunder Bundestagsabgeordnete Sabine Poschmann (SPD) ruft alle von der Corona-Krise betroffenen Unternehmen in Dortmund auf, von der neuen Regelung zum Kurzarbeitergeld Gebrauch zu machen.

„Wir haben immer betont, dass wir in Not geratenen Betrieben schnell und unbürokratisch helfen werden“, sagt Poschmann. Dazu gehöre, Arbeitsplätze zu sichern und Kündigungen zu vermeiden, so die stellvertretende wirtschaftspolitische Sprecherin der SPD-Fraktion.

„Wie richtig wir damit liegen, zeigen die ersten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit in Dortmund: Während es im Februar vier (Informations)-Anfragen von Unternehmen gegeben habe, seien es im laufenden Monat März bereits 43 – im Wesentlichen aus der Metall- und Autozuliefererbranche sowie dem Messe- und Veranstaltungswesen. „Das zeigt, wie groß der Bedarf werden könnte“, sagt Poschmann.

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Weitere Informationen:

Infos zum Thema Kurzarbeit für Arbeitgeber*innen finden Sie hier.

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Reaktionen

  1. Untwernehmensverbände für Dortmund und Umgebung (Presseerklärung)

    Unternehmensverbände kritisieren Forderungen nach einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes

    Zur Einführung von Kurzarbeit in den Unternehmen bedarf es einer Betriebsvereinbarung, soweit ein Betriebsrat gewählt ist. Einige Betriebsräte fordern für ihre notwendige Zustimmung hierzu vom Arbeitgeber, das Kurzarbeitergeld auf bis zu 90 % des letzten Nettoentgelts aufzustocken.

    „Das Ziel der Kurzarbeit, betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, wird durch solche Forderungen massiv gefährdet“, so Ernst-Peter Brasse, Geschäftsführer der Unternehmensverbände für Dortmund und Umgebung. Da niemand wisse, wie lange unsere Wirtschaft die Folgen der Pandemie noch zu tragen habe, seien Forderungen nach einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes fahrlässig und kontraproduktiv. Aus seiner Sicht grenze es an Sarkasmus, in der schwierigen Lage, in der sich die Unternehmen befänden, 90 % des letzten Nettoentgelts zu fordern, um einer Maßnahme zur Krisenbewältigung und zur Sicherung der Arbeitsplätze zuzustimmen.

    Die von der Bundesregierung erweiterten Regelungen zur Kurzarbeit und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge seien kein Geschenk an die Unternehmen. Es gehe um die Rettung von Arbeitsplätzen und Unternehmen und nicht um die Verteilung staatlicher Wohltaten. „Viele Unternehmen werden in den Überlebenskampf eintreten und gegen die Zahlungsunfähigkeit kämpfen müssen. Es gilt jetzt, die Liquidität der Unternehmen zu sichern und Massenarbeitslosigkeit zu vermeiden“, so Brasse. Dies sei das einzige Ziel dieser Maßnahmen.

    Den Ernst der Lage hätten z. B. die Tarifvertragsparteien der Metall- und Elektroindustrie durch ihren geräuschlosen Tarifabschluss unterstrichen. Durch die Vereinbarung eines Solidartarifvertrages sei ein deutliches Zeichen gesetzt worden, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer diese Krise nur gemeinsam meistern werden. Insoweit hält jedes Unternehmen der M+E Industrie einen Finanzierungbetrag zur Milderung sozialer Härten vor, die durch Kurzarbeit entstehen können.

    „Wer diese Lage auf betrieblicher Ebene für Verteilungskämpfe nutzt, hat die Auswirkungen der Pandemie auf die Wirtschaft, das eigene Unternehmen und den eigenen Arbeitsplatz nicht verstanden. Alle müssen jetzt ihrer Verantwortung gerecht werden, Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen“, so Brasse abschließend.

  2. Die Agentur für Arbeit Dortmund rät: Kurzarbeitergeld rechtzeitig verlängern (PM)

    Die Agentur für Arbeit Dortmund rät: Kurzarbeitergeld rechtzeitig verlängern

    Während sich Teile der Wirtschaft derzeit schon von den Folgen der Pandemie erholen, sind andere Betriebe weiterhin auf Kurzarbeit angewiesen. Für viele läuft die beantragte Kurzarbeit nun aus und muss verlängert werden.

    Betriebe, die weiterhin auf Kurzarbeit angewiesen sind, können die Verlängerung am schnellsten per Post (mit Angabe der Großempfänger PLZ) formlos vornehmen, eine erneute Anzeige über den Arbeitsausfall ist nicht erforderlich. Folgende Angaben sollten dabei gemacht werden:

    Nennung der Kurzarbeitergeld-Nummer,
    Zeitraum, bis wann die Anzeige verlängert werden soll,
    Nennung der Gesamtzahl der Mitarbeiter (wie viele sozialversicherungs-pflichtige und wie viele geringfügig Beschäftigte),
    Konkrete Gründe für die Verlängerung der Kurzarbeit (z.B. Entwicklung der Umsätze, des Kundenverhaltens oder der Auftragslage).

    Zwar wurde per Koalitionsausschuss eine Verlängerung der Kurzarbeit auf bis zu 24 Monate beschlossen, sie kann bis zum abgeschlossenen Gesetzgebungsverfah-ren jedoch derzeit nur bis zu zwölf Monate beantragt werden. Im Bedarfsfall kann nach zwölf Monaten dann bis zur Höchstgrenze von 24 Monaten verlängert werden.

    Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt die Bundesagentur für Arbeit online unter http://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeitergeld
    .

  3. Agentur für Arbeit rät: Kurzarbeitergeld – Jetzt Anzeige auf Verlängerung stellen (PM)

    Agentur für Arbeit rät: Kurzarbeitergeld – Jetzt Anzeige auf Verlängerung stellen

    Ab sofort können verkürzt arbeitende Unternehmen und Betriebe bei Vorliegen der Voraussetzungen Kurzarbeitergeld für bis zu 24 Monate erhal- ten. Dazu muss bei der örtlichen Arbeitsagentur eine Verlängerungsanzei- ge gestellt werden. Das geht formlos, wichtig für eine reibungslose Bear- beitung ist es allerdings, wichtige Angaben unbedingt zu machen. Im Ok- tober hatte die Bundesregierung die maximale Bezugsdauer von Kurzar- beitergeld auf bis zu 24 Monate verlängert.

    Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld kann für zwölf Monate bezogen werden. Um die Auswirkungen der Corona-Virus-Pandemie abzudämpfen, wurde die Bezugsdauer der Lohnersatzleistung nun für Betriebe, die schon vor dem 31. Dezember 2020 in Kurzarbeit gegangen sind, auf maximal bis zu 24 Monate verlängert, längstens aber bis zum 31. Dezember 2021. Für die Verlängerung des Kurzarbeitergeldes ist eine neue Anzeige des Arbeitgebers bei der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Anzeige auf Verlängerung kann formlos erfolgen, zum Beispiel per E-Mail an die lokale Agentur für Arbeit.

    Wichtig ist es allerdings, dass in der Anzeige
     die Dauer und die Gründe für eine Verlängerung geschildert werden
     und entweder die Betriebsvereinbarung mit dem Betriebsrat über die Ver- längerung vorgelegt oder in Betrieben ohne Betriebsrat, die Einzelvereinba- rungen mit den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belegt und für die Abschlussprüfung aufbewahrt werden. Ohne diese Angabe kann die Verlängerung nicht bewilligt werden.

    Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld wurden ebenfalls verlängert

    Aktuell gelten erleichterte Zugangsregeln zum Kurzarbeitergeld, die ebenfalls ver- längert wurden. Sie gelten für Anzeigen auf Kurzarbeit, die bis zum 31. März 2021 gestellt werden. Zu den Erleichterungen gehört eine geringere Anzahl von Mitarbei- terinnen und Mitarbeitern, die in einem Betrieb oder Unternehmen von Arbeitsaus- fall betroffen sein müssen, damit Kurzarbeit bewilligt werden kann. Dieser Anteil war zu Beginn der Corona-Virus-Pandemie von einem Drittel auf zehn Prozent her- untergesetzt worden.

    Auch die Übernahme der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Agen- turen für Arbeit ist verlängert worden
    Wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld noch in diesem Jahr, bis zum 31. Dezem- ber 2020 entstanden ist, können auch weiter die Sozialversicherungsbeiträge für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Agenturen für Arbeit übernommen werden. Voraussetzung ist, dass Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 auch realisiert wurde. Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Bezug von Kurzarbeiter- geld beträgt
    (1) im Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe von 100 Prozent.
    (2) Danach, bis längstens zum 31. Dezember 2021, werden die Beiträge in Hö- he von 50 Prozent erstattet.

    Erneute Anzeige von Kurzarbeitergeld nach Unterbrechung

    Die Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld kann auch unterbrochen werden. Ist in ei- nem Unternehmen zum Beispiel kurzfristig ein größerer Auftrag zu bearbeiten, kann der Bezug der Lohnersatzleistung ausgesetzt werden. Wird wieder Kurzarbeitergeld beantragt, verlängert sich die Bezugsdauer um diesen Unterbrechungszeitraum. Wichtig ist, dass nach einer Unterbrechung von drei oder mehr Monaten eine er- neute Anzeige der Kurzarbeit durch die Unternehmen und Betriebe erforderlich ist.

    Urlaubsanspruch nehmen

    In verkürzt arbeitenden Unternehmen und Betrieben soll Resturlaub der Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter zur Vermeidung von Arbeitsausfällen eingesetzt werden. Al- te, ungeplante Urlaubsansprüche sollten daher während der Kurzarbeit im Betrieb genommen werden, wenn die Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer nicht dagegensprechen.

    Weitere Informationen zu dem Thema Kurzarbeitergeld sind zu finden unter http://www.arbeitsagentur.de/kurzarbeit.

  4. Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld (PM Agentur für Arbeit)

    Das Bundeskabinett hat die Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.

    Bis zum 30. September 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als zehn Prozent haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
    Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.

    Einige pandemiebedingte Sonderregelungen laufen aus

    Einige der Sonderregeln sind zum 30. Juni 2022 ausgelaufen. Ab dem 01. Juli 2022 gelten wieder folgende Regelungen: Die Beschäftigten erhalten 60 Prozent des entfallenen Netto-Entgelts (Beschäftigte mit Kindern 67 Prozent) als Kurzarbeitergeld. Kurzarbeitergeld kann grundsätzlich bis zu 12 Monate bezogen werden. Der Zuverdienst aus einem seit Beginn der Kurzarbeit neu aufgenommen Minijob wird auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

    Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

    Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld:

  5. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
  6. Förderung von Weiterbildung:

  7. https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/foerderung-von-weiterbildung

    Sie erreichen unsere Ansprechpartner*innen für das Thema Kurzarbeitergeld für die Standorte:
    · Dortmund, Hagen und Hamm unter der Rufnummer 0231 842-9031,
    · Iserlohn und Siegen unter der Rufnummer 0231 842-9032.

  8. Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld läuft Ende Juni aus (PM)

    Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld wurde vom Gesetzgeber aufgrund der Corona-Folgen und dann wegen unterbrochener Lieferketten sowie der Auswirkungen steigender Energiepreise beschlossen. Während der Pandemie konnte so die Beschäftigung von in der Spitze sechs Millionen Beschäftigten gesichert werden. Insgesamt ist die Inanspruchnahme im Vergleich der letzten drei Jahre allerdings wieder stark gesunken. Auch die Ausgaben für das Kurzarbeitergeld gehen zurück.

    Ab dem 01. Juli 2023 gelten für den Bezug von Kurzarbeitergeld deshalb wieder die Voraussetzungen, die vor der Pandemie galten. Dann müssen wieder mindestens ein Drittel der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein, bis Ende Juni sind es 10 Prozent in Verbindung mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10 Prozent.

    Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer können nicht mehr über die Kurzarbeit unterstützt werden. Zudem müssen Betriebe ab Juli 2023 zuerst wieder negative Arbeitszeitsalden aufbauen, bevor das Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann. Das bedeutet, dass Betriebe ab Juli 2023 sowohl bei erstmaligem als auch bei weiterhin bestehenden Arbeitsausfällen wieder Minusstunden aufbauen müssen. Ist dies ausgeschöpft, kann für darüberhinausgehende Arbeitsausfälle das Kurzarbeitergeld gezahlt werden. Dafür muss eine Regelung im Betrieb bestehen, die den Aufbau von Minusstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos zulässt.

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