Es gibt noch keinen Starttermin für die Freibad-Saison in Dortmund – schwierige Umsetzung der Hygienevorschriften

Ab dem heutigen Freitag öffnet das Freibad Stockheide. Fotos: Alex Völkel
Das beliebte Freibad Stockheide im Hoeschpark noch ohne Badegäste. Archivfotos: Alex Völkel

Eigentlich könnten ab dem 20. Mai die Freibäder in NRW unter bestimmten Voraussetzungen öffnen. Doch auf einen landeseinheitlichen Starttermin konnten sich die Städte und Gemeinden durch die erneut überraschend kurze Frist, die die letzte Änderung der Coronaschutzverordnung in NRW vorsah, nicht einigen. Am vergangenen Samstag wurde mitgeteilt, dass Öffnungen ab Mittwoch (20. Mai 2020) möglich sind. Doch es gibt auch einiges Stirnrunzeln es bei den Voraussetzungen. Daher öffnen die Freibäder in Dortmund vorerst nicht.

Unklare Spielregeln und schwierige Umsetzung der Vorschriften

Man will sich erst, zumindest innerhalb der Stadt, auf eine gemeinsame Linie einigen – denn viele der Bäder werden von Vereinen und damit von Ehrenamtlichen betrieben. Die Anforderungen, die an die Bäder gestellt werden, sind immens. Und die Einhaltung der Spielregeln und vor allem der Abstandsgebote ist an kaum einem anderen Ort schwieriger einzuhalten. Daher gibt es in Dortmund noch keinen Starttermin für die Freibäder.  ___STEADY_PAYWALL___

„Ich warte auf einen Vorschlag der Sportverwaltung“, kommentierte OB Ullrich Sierau lapidar die Frage nach einem Starttermin. Denn zunächst sollen die Rahmenbedingungen klar sein – und geklärt werden, ob die Bäder dies auch leisten können. Denn die teils ehrenamtlichen Betreiber*innen sollen „für Maßnahmen, die das Land vorschlägt, die aber nicht immer anwendbar und adäquat sind“, die Verantwortung übernehmen, skizziert der OB das Dilemma.

Die Stadtspitze hat sich darauf verständigt, in diesem schwierigen Feld die Vereine nicht alleine zu lassen. Man wolle sich wenigstens innerhalb der Stadt auf ein gemeinsames Vorgehen verständigen. Denn die Umsetzung der Hygieneschutz-Richtlinien ist schwierig.


Wer sich fragt, was an einer Freibadöffnung so kompliziert ist – hier die Voraussetzungen aus der Coronaschutzverordnung des Landes NRW für die Eröffnung von Freibädern im Wortlaut:

Grundsätzlich ist die Verordnung zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (Hygiene-Verordnung) des Landes Nordrhein-Westfalen in der geltenden Fassung zu beachten.

1. Die Betreiber der Freibäder haben unter Berücksichtigung der folgenden Rahmenvorgaben ein anlagenbezogenes Infektionsschutz- und Zugangskonzept (insbesondere zur Einhaltung der Abstandsgebote) zu erstellen und umzusetzen. Die örtliche Gesundheitsbehörde ist über das Konzept zu informieren.

2. Gästen, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.

3. Der Zutritt zum Freibad ist so zu regeln, dass nicht mehr Kundinnen und Kunden in das Freibad gelangen als Plätze und Anlagen unter Wahrung der allgemeinen Abstandsregeln nutzbar sind. Ersatzweise ist als Maßstab pro 10 qm Fläche im Freibad nicht mehr als 1 Gast zuzulassen.

Auch für die Liegewiesen braucht es klare Spielregeln zum Einhalten der Abstandsregelungen.

4. Im Freibad haben alle Personen, die nicht nach § 1 Absatz 2 der CoronaSchVO von den Kontaktverboten im öffentlichen Raum ausgenommen sind, immer einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten. Hierzu sind in den Konzepten der Freibäder entsprechende organisatorische und räumliche Maßnahmen festzulegen.

5. Das gastronomische Angebot sowie sonstige andere Angebote und Dienstleistungen, für die in dieser Anlage gesonderte Regelungen festgelegt sind, sind auch in Freibädern nur unter Beachtung der in dieser Anlage ange- botsbezogen festgelegten Infektionsschutzregelungen zulässig. Selbstbedienung der Gäste an offenen Getränkespendern bleibt bis auf Weiteres unzulässig. Flaschenabgabe ist zulässig. Angebote, die auch in anderen Einrichtungen nach der aktuellen CoronaSchVO unzulässig sind (aktuell Saunen, Schwimmbäder, Tagungen, Veranstaltungen etc.) sind auch in Freibädern unzulässig.

6. Kundenkontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens des Freibads bzw. der Geschäftsräume sind nach Einholen des Einverständnisses zur Ermöglichung einer Kontaktpersonennachverfolgung zu dokumentieren und durch die Inhaberin / den Inhaber unter Wahrung der Vertraulichkeit gesichert für 4 Wochen aufzubewahren und anschließend sicher zu vernichten.

7. Gästen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu dem Freibad sowie anderen Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich.

Sommertag im Freibad Stockheide. Die strahlende Sonne über Neptuns Kopf
Sommertag im Freibad Stockheide. Die strahlende Sonne über Neptuns Kopf. Archivbild: Klaus Hartmann

8. Gäste müssen sich nach Betreten des Freibads die Hände waschen oder desinfizieren (Bereitstellung Desinfektionsmittel mind. „begrenzt viruzid“). In geschlossenen Räumen ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.

9. Einzelumkleiden sind bevorzugt zu nutzen. Sammelumkleiden sind unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 m zulässig. Die Nutzung von Duschen ist unter Einhaltung des Mindestabstands möglich.

10. Alle Kontaktflächen wie Stühle, Tische, Liegen etc. sind regelmäßig mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen.

11. In Sanitär-, Gemeinschafts- und Pausenräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Die Räume sind in kurzen Intervallen zu reinigen. Es gilt hier ebenso der Mindestabstand untereinander. Es erfolgt eine der Besucherfrequenz angemessene regelmäßige Reinigung der sanitären Anlagen für die Gäste, Arbeitsflächen etc. mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel.

12. Alle Gast- und Geschäftsräume sind ausreichend zu belüften. Abfälle müssen in kurzen Intervallen und ordnungsgemäß entsorgt werden.

13. Beschäftigte mit Kontakt zu den Gästen in geschlossenen Räumen müssen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Eine Ausnahme bildet hier das Fachpersonal für den Bäderbetrieb, welches im Notfall zu einer Rettung eingreifen muss. Die Mund-Nase-Bedeckung muss bei Durchfeuchtung gewechselt werden. Wiederverwendbare Mund-Nase-Bedeckungen müssen vor der nächsten Benutzung bei mindestens 60 Grad Celsius gewaschen werden.

14. Es dürfen nur selbst mitgebrachte Badeschuhe, Handtücher etc. benutzt werden.

15. Der Verleih von Schwimmutensilien (Schwimmnudeln, Tauchringen etc.) ist unzulässig.

16. Die Beschäftigten werden in den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Gäste werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.

 

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