Ein Gastbeitrag von Frank Biermann
Was ist höher zu bewerten: Die Pressefreiheit oder die Persönlichkeitsrechte von Neo-Nazi Marko G., der Frontmann der Dortmunder Rechtsrock-Band Oidoxie ist? Keine einfache Frage, mit der sich jetzt in mündlicher Verhandlung der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm (OLG Hamm) auseinandersetzte.
„Er ist Neo-Nazi und nimmt hier Rechte eines Rechtsstaats wahr, den er eigentlich untergraben will“
Der Vorsitzende Richter Lopez Ramos macht gleich zu Beginn der Verhandlung deutlich: „Es geht hier nicht um die unstrittig rechte Gesinnung des Marko G. – er ist bekennender Neo-Nazi und nimmt hier die Rechte eines Rechtsstaats wahr, den er eigentlich untergraben will.“
Dies schließe allerdings keineswegs aus, dass er durch einen Artikel der BILD-Zeitung (Lokalausgabe Ruhrgebiet) mit dem Titel „Das rechte Netzwerk“, der am 18. Juni 2019 erschien, in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird.
Darin war mit Verweis auf das Recherchenetzwerk NSU-Watch die Behauptung aufgestellt worden, Marko G. gehöre schon seit 2003 zum Führungskader der im Januar 2020 vom Bundesinnenminister verbotenen Vereinigung Combat 18 ( C 18). Und sei deren „Schlüsselfigur“, eine Formulierung, die juristisch übrigens nicht angegriffen wurde.
Die für die Band-Security zuständige Oidoxie-Streetfighting-Crew solle Verbindungen zu Stephan E., dem Mörder des Regierungspräsidenten von Kassel, Walter Lübcke, gehabt haben, hieß es weiter in dem Text. Marko G. behauptet dem gegenüber, er sei kein Mitglied der Gruppierung Combat 18 und gehöre erst recht nicht deren Führungskader an. Sein Anwalt Dr. Björn Clemens sagte: „Er sieht sich durch den Bericht in die Nähe von Mördern gerückt, das möchte er nicht.“
Springer Justiziarin kritisiert „Haarspalterei“ – „Ich weiß gar nicht, wie ich das der Redaktion erklären soll“
Fraglos hegte er Sympathien für diese Vereinigung. Immerhin hatte er sich auf der Brust unübersehbar ein Combat 18-Tattoo stechen lassen. Mit seiner Band spielte er auf Konzerten, die mit dem Slogan „Combat 18“ beworben wurden.
Sogar eine Art Hymne „Terrormaschine Combat 18“ hat er, so der Richter, für die militant neonazistische Vereinigung mit seiner Band geschrieben. 16 Tonträger hat die Band rausgebracht mit martialischen Titeln wie „Ready for the War“.
Unstrittig fand es der Senat, dass Marko G. Werbung für die Combat-Vereinigung machte. Unumstößliche Beweise, er gehöre von 2003 bis zum Verbot zu deren Führungskader könne der Springer-Verlag jedoch nicht vorlegen.
Das Gericht habe gründlich in Verfassungsschutzberichten und Protokollen von Untersuchungsauschüssen recherchiert und eine Zäsur im Leben des Sängers festgestellt, die es 2011 gegeben habe. Bis dahin könne es Indizien für die Bild-These geben, für die Zeit danach nicht mehr. Dazu passe, dass Marko G. für zweieinhalb Jahre in Schweden gelebt habe, der Liebe wegen.
Die Justiziarin des Springer-Verlages konnte die Argumentation des Senats nicht nachvollziehen und bezeichnete sie als „Haarspalterei“ – „Ich weiß gar nicht, wie ich das der Redaktion erklären soll“. Der Springer-Anwalt Peter Scheibe sah eine „Überdehnung der journalistischen Sorgfaltspflicht“ für ein tagesaktuell arbeitendes Medium, das nicht tausende Seiten Quellen durcharbeiten könne.
„In 99 Prozent aller Fälle entscheiden wir hier für die Pressefreiheit – in diesem Fall nicht“
Das beeindruckte den Richter wenig: „Das hätten sie so nicht schreiben dürfen. Das sind Tatsachenbehauptungen, für die sie Beweise beibringen müssen.“ Vorstrafen lägen gegen den Sänger nicht vor, eine Hausdurchsuchung hätte auch im Zuge des „Combat 18“-Verbots nicht bei ihm stattgefunden. Ramos: „In 99 Prozent aller Fälle entscheiden wir hier für die Pressefreiheit – in diesem Fall nicht.“
Zwar seien die Persönlichkeitsrechte von Marko G. nicht so geschädigt worden, wie von jemandem, der überhaupt nicht zur Neo-Nazi-Szene gehört. „Beschädigt worden sind sie gleichwohl.“ Marko G. und sein Anwalt Dr. Björn Clemens hatten sich schon vor dem Landgericht Dortmund gegen die Axel Springer SE mit ihrem Unterlassungsanspruch durchsetzen können.
Vor dem OLG Hamm konnten sie erneut im wesentlichen einen Erfolg verzeichnen: Der 4. Zivilsenat hat mit Urteil vom 25. August die Berufung des Axel Springer Verlages zurückgewiesen (Az. 4 U 54/20) und damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Dortmunds bestätigt. Anders als das Landgericht hat der Senat allerdings nicht eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers in der Aussage erkennen können, das im Umkreis des Sängers eine Combat 18 Zelle entstanden ist. Das Urteil ist rechtskräftig.
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