Dortmund: Wegen fehlender journalistischer Sorgfalt kassiert die BILD eine einstweilige Verfügung eines Neonazis

Zunächst blieben die Plätze der Vertreter der beklagten BILD-Zeitung leer. Fotos: Alex Völkel
Zunächst blieben die Plätze der Vertreter der beklagten BILD-Zeitung (links) leer. Fotos: Alex Völkel

Von Sascha Fijneman und Alexander Völkel

Schallende Ohrfeige für den Verlag Axel Springer SE und ihr Flaggschiff „BILD-Zeitung“: Das Landgericht Dortmund hat der einstweiligen Verfügung von Marco G., Sänger der Dortmunder Rechtsrock-Band „Oidoxie“, Recht gegeben. Dieser hatte auf Unterlassung geklagt, weil die Boulevard-Zeitung behauptet hatte, er sei Mitglied und Führungskader der rechtsterroristisch eingestuften Neonazi-Organisation „Combat 18“ („Kampfgruppe Adolf Hitler“). Bis zu einem potenziellen Hauptsache-Verfahren darf die BILD-Zeitung diese Behauptung nicht wiederholen – sonst drohen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder Haftstrafe für die Geschäftsführer, sollte das Geld bei Zuwiderhandlung nicht aufzubringen sein. Das Blatt kann nun auf ein Hauptsacheverfahren drängen, um Beweise beizubringen und die einstweilige Verfügung damit abzuschmettern.

Schlechte Vorbereitung und fehlende Beweise gaben Anlass zur Kritik

Das gilt auch für eine weitere Behauptung, gegen die der Dortmunder Neonazi vorgegangen ist: Marco G. wehrt sich auch gegen die Darstellung, dass die „Oidoxie Streetfighting Crew“ eine „Combat 18-Zelle“ sei, die er mitbegründet habe. Das Landgericht Dortmund verhandelte die Zivilsache vor der Vierten Zivilkammer unter Vorsitz von Richterin Kothe-Pawel.

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Nicht nur die Vorsitzende Richterin reagierte „leicht irritiert“, als sie zu Prozessbeginn von der Justiziarin des Axel Springer-Verlages Lissner und Anwalt Peter Scheibe mehr über die Recherchearbeit zum umstrittenen Artikel erfahren wollte und die Beklagten keinerlei Schriftstücke vorweisen konnten. Zumindest nicht in mehrfacher Ausführung für alle Prozessbeteiligten, wie es die Zivilprozessordnung nun einmal vorsieht. 

Zudem hatte sich der Verlag im Vorfeld überhaupt nicht beim Gericht gemeldet, den Verfahrensvertreter benannt bzw. legitimiert oder gar Schriftsätze eingereicht. Und auch zum Termin selbst kamen die VertreterInnen des Verlags verspätet und der Anwalt ohne Robe.

Trotz zehn AutorInnen gibt es journalistische Mängel in der Berichterstattung

Gegen diesen „Beistellartikel“ der BILD wehrt sich Marco G. gerichtlich - vorerst mit Erfolg.
Gegen diesen „Beistellartikel“ der BILD wehrt sich Marco G. gerichtlich – vorerst mit Erfolg.

Daher fragte die Richterin auch unumwunden nach, wie sich die Vertretung der Beklagten den Ablauf denn vorgestellt hätte. Klägeranwalt Dr. Björn Clemens bezeichnete es gar als Zumutung, habe die Gegenseite doch knappe drei Wochen Zeit gehabt, sich auf den Prozess vorzubereiten. Dennoch gebe es keinerlei Schriftsätze vonseiten des Verlags, auf deren Basis man verhandeln könne.

Nach kurzer Debatte unterbrach Richterin Kothe-Pawel die Verhandlung zunächst und forderte die Beklagten dazu auf, Schriftstücke für alle Beteiligten zu kopieren und im Anschluss an die Unterbrechung dann doch bitte mündlich Stellung zu den Vorwürfen zu beziehen. Von den angeblich 14 Quellen führte der Verlag dann nur vier Dokumente ein.

In ihrer mündlichen Erläuterung verwies Justiziarin Lissner dann im Wesentlichen auf drei Hauptquellen. So nannte sie die Internetplattformen „Exif“ und „NSU-Watch“, sowie den Abschlussbericht des nordrhein-westfälischen NSU-Untersuchungsauschusses als zugrunde liegende Quellen. 

Sammelsurium aus teils falsch zitierten Internetquellen, aber keine eigenen Recherchen

Klägeranwalt Dr. Björn Clemens und Kläger Marco G. hielten die Prozessvorbereitung der BILD-Zeitung für eine Zumutung.
Klägeranwalt Dr. Björn Clemens und Kläger Marco G. hielten die Prozessvorbereitung der BILD-Zeitung für eine Zumutung.

Ferner verwies sie auf Wikipedia-Einträge und das journalistische Internetportal „Belltower News“. Eigene Primär-Quellen sowie selbst recherchierte Informationen oder Beobachtungen nannte sie nicht, obwohl in dem BILD-Artikel zehn (!) AutorInnen genannt wurden.

Die meisten der vom Verlag genannten „Recherche-Quellen“ hielten Kläger und Gericht für problematisch. Der Kläger selber machte umgehend darauf aufmerksam, dass die dem linken Spektrum zuzuordnende „Exif-Plattform“ nicht einmal über ein Impressum verfüge und somit keine Urheber ausfindig gemacht werden könnten. Anderenfalls hätte sich seine Klage auch gegen diese gerichtet. 

Bei den sprunghaften und unstrukturierten Ausführungen Scheibes und Lissners fiel es den anderen Beteiligten schwer, nachzuvollziehen, welche Infos jeweils welchen Quellen zuzuordnen sind. So berichtete Scheibe, dass aus dem Abschlussbericht des NSU-Untersuchungsausschusses NRW hervorginge, dass die Band „Oidoxie“ im direkten Umfeld der UnterstützerInnen des NSU und der „Combat 18“-Gruppierung zu verorten sei.

Hier brachte Klägeranwalt Clemens einen Vergleich ein. Wenn sich im Umfeld des BVB Hooligan-Schlägergruppen bilden würden, so wäre dafür ja schließlich auch nicht der Verein verantwortlich. Ähnlich sei es, wenn sich – animiert durch die Bandauftritte – plötzlich eine „Oidoxie Streetfighting Crew“ gründe. 

Sympathiebekundungen und Tätowierungen kein Beweis für Mitgliedschaft

Kläger und Anwalt im Gericht im Gespräch mit Funktionären der Neonazi-Partei „Die Rechte" - Bezirksvertreter André Penczek und der Bundesvorsitzende Sascha Krolzig.
Kläger und Anwalt im Gericht im Gespräch mit Funktionären der Neonazi-Partei „Die Rechte“ – Bezirksvertreter André Penczek und der Bundesvorsitzende Sascha Krolzig.

Berichten des Portals „NSU-Watch“ habe man laut Lissner und Scheibe Informationen zur Bandhistorie entnommen. Unter anderem soll „Oidoxie“ hier als Sprachrohr der deutschen „Combat 18“-Bewegung bezeichnet worden seien. Rechtsanwalt Scheibe verwies diesbezüglich auf den Wikipedia-Eintrag der Band. 

Denn hier sei zu lesen, dass die Band auch Konzerte unter dem Namen „Combat 18“ spiele und dagegen sei der Kläger bis heute nicht vorgegangen. Außerdem trage Marko G. ein Tattoo mit dem Schriftzug von „Combat 18“. Auf die Frage des Anwalts, ob Marko G. mal versucht habe, sich dieses Tattoo entfernen zu lassen, gab dieser keinen Kommentar ab. 

Klägeranwalt Clemens brachte an dieser Stelle ein Urteil des Landesarbeitsgerichtes in die Verhandlung ein. Dies war zu dem Schluss gekommen, dass Sympathiebekundungen wie T-Shirts oder Tätowierungen letztendlich nichts über die reelle Zugehörigkeit oder Mitgliedschaft in einer bestimmten Gruppierung aussagen.

Gericht kritisierte mangelhafte journalistische Sorgfaltspflicht bei der Arbeit der BILD

Das Problem bei dieser Herangehensweise: Im Eilsacheverfahren wird nicht darüber entschieden, was wirklich Fakt ist, sondern nur darüber, was die beiden Seiten vorlegen. Ausschließlich auf Basis dieser Belege wird entschieden.

Das Landgericht Dortmund kritisierte die mangelhafte Vorbereitung der Verhandlung und die Qualität der BILD-Recherchen.
Das Landgericht Dortmund kritisierte die mangelhafte Vorbereitung der Verhandlung und die Qualität der BILD-Recherchen.

Da jedoch der Axel-Springer-Verlag seine Behauptungen nicht schlüssig durch Quellen belegen konnte und sogar die jeweiligen Aussagen aus den Quellen noch anders darstellte (also nicht ordentlich bzw. falsch zitiert hat), kritisierte das Gericht die mangelhafte journalistische Sorgfaltspflicht bei der Arbeit der BILD-Zeitung. 

Denn in einem solchen Verfahren müsse der Beklagte seine Behauptungen untermauern. „Wir können nur prüfen, was vorgelegt wurde. Aber wir haben keinen Schriftsatz bekommen, sondern nur ein paar Kopien“, kritisierte die Vorsitzende bei der Urteilsverkündung, bei der sowohl Kläger als auch Beklagte fern geblieben war. 

„Er bekennt sich zu seiner rechten Gesinnung, zu seiner Sympathie für Combat 18 und auch zu seiner Tätowierung“, sagte die Richterin mit Blick auf den (abwesenden) Kläger. Doch darum gehe es ja nicht: Er wehre sich gegen die Behauptung, seit 2003 Mitglied und Führungskader von „Combat 18“ zu sein. Selbst wenn er dies sei, reichten die vorgelegten Quellen nicht aus, diese Behauptung zu untermauern. 

„Es macht einen erheblichen Unterschied, ob er ein Sympathisant oder Führungskader ist“, machte die Richterin deutlich. Denn einem Führungskader könnten die der Gruppe unterstellten Straftaten bekannt gewesen oder von ihm veranlasst oder sogar verübt worden sein.

Keine inhaltliche Distanzierung von „Combat 18“ und der inoffiziellen „Hymne“

Neonazi Marco G., Frontmann der Rechtsrock-Band „Oidoxie“, ist regelmäßig auf Neonazi-Veranstaltungen.
Neonazi Marco G., Frontmann der Rechtsrock-Band „Oidoxie“, ist regelmäßig auf Neonazi-Veranstaltungen.

Auch dass die Band auf sogenannten „Combat 18“-Konzerten aufgetreten sei, reiche nicht aus, um eine Führungsrolle des Sängers zu unterstellen, der ja nach eigener Aussage beispielsweise auch auf Veranstaltungen der NPD und der Partei „Die Rechte“ aufgetreten sei, ohne dort Funktionen zu bekleiden. Ebenso wenig spielt für das Gericht eine Rolle, dass „Oidoxie“ eine Art Hymne für die „C18“-Bewegung veröffentlicht und auf Konzerten gespielt hat: Es geht dabei um den Song „Terrormachine Combat 18“.

Darin heißt es unter anderem: „This is the terrormachine, this is Combat 18. (…) Hail to Combat 18, hail to the terrormachine.“ (übersetzt: „Das ist die Terror-Maschine, das ist Combat 18. (…) Heil der Terror-Maschine, heil Combat 18.“) 

Der Sänger verwies darauf, dass das Lied mehr als 15 Jahre alt sei und seine Band es auch nicht mehr auf Konzerten spiele. „Zeiten ändern sich“, so Marco G. lapidar mit Blick auf Song und die eigene Tätowierung. Allerdings distanzierte sich der „Oidoxie“-Frontmann nicht inhaltlich davon. Er verwies lediglich darauf, dass das Lied auf dem Index stehe und nicht mehr gespielt werden dürfe.

Im Hauptsacheverfahren könnte sich BILD gegen die einstweilige Verfügung wehren

Im Kontext der Berichterstattung des Mordes an Walter Lübcke wurde Marco G. als einer der Führungskader von „Combat 18“ genannt.
Im Kontext der Berichterstattung des Mordes an Walter Lübcke wurde Marco G. als einer der Führungskader von „Combat 18“ genannt.

Auch reichte dem Gericht das wenige vorgelegte Material bei Weitem nicht aus, die „Street Fighting Crew“ als „C18-Zelle“ zu bezeichnen. Denn die zitierten Quellen seien wie im Fall von „Exif“ nicht belastbar, da es kein Impressum gebe und auch die Beklagte nichts zum Wahrheitsgehalt der Angaben sagen konnte. 

Zudem seien selbst die zitierten Quellen nicht richtig wiedergegeben – Aussagen seien verallgemeinert oder pauschalisiert worden. Das genüge den Anforderungen an eine journalistische Sorgfaltspflicht nicht. 

Daher könne und müsse man die Berichterstattung in der Güterabwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit sehen. Und da „Combat 18“ ganz erhebliche Straftaten zugeschrieben werden – bis hin zum Mord am Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübcke – könne man die BILD-Berichterstattung als ehrabschneidend werten. Zumindest in soweit, als im Eilverfahren Beweise nur eingeschränkt bewertet werden könnten.

Allerdings steht es dem Verlag frei, in die Berufung zu gehen und auf ein Hauptsacheverfahren zu drängen. Dann könnte mit weiteren Belegen und besserer Vorbereitung die Wahrhaftigkeit der Berichterstattung untermauert werden – und die einstweilige Verfügung wäre dann hinfällig. Übrigens: Keiner der zehn AutorInnen, noch andere JournalistInnen der BILD-Zeitung verfolgten das Verfahren vor dem Landgericht in Dortmund. 

Drohendes Verbotsverfahren gegen „Combat 18“ durch den Bundesinnenminister

Das Thema „Combat 18“ und „Oidoxie“ ist auch an anderer Stelle Thema und dies ist auch der wahrscheinliche Hintergrund und die Motivation der Klage von Marco G. gegen die BILD: Der Bundesinnenminister hatte im Zuge des Kasseler Mordes angekündigt, Verbote von Gruppen wie „Combat 18“ zu prüfen. 

In diesem Fall könnte es sein, dass „Oidoxie“ und auch die „Street Fighting Crew“ mit in das Verbotsverfahren gezogen würden. Dem will Marco G. offenbar durch seine Abgrenzung zuvor kommen. Befragen konnte Nordstadtblogger ihn dazu nicht: Weder er noch sein Verteidiger standen nach dem Urteil zum Gespräch zur Verfügung.

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