Was Sie tun können, wenn der Zug durch einen Bahnstreik ausfällt: Verbraucherzentrale gibt Tipps zu Fahrgastrechten

Nachdem die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) die Tarifverhandlungen mit der Deutschen Bahn für gescheitert erklärt und Streiks angekündigt hat, ist für die Fahrgäste mit Verspätungen und Zugausfällen zu rechnen.

Zugreisende müssen sich bald wieder auf Zugausfälle und Verspätungen einstellen. Die Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) erklärt ihre Tarifverhandlungen mit der Deutschen Bahn für gescheitert und kündigt an, in Streik zu treten. Für Fahrgäste bedeutet dies eine große Geduldsprobe. Da dem Unternehmen an Streiktagen das Personal fehlt, fallen oft zahlreiche Verbindungen aus. An Bahnhöfen stranden schnell tausende Reisende. Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps, wie man auch an Streik-Tagen ans Ziel gelangt und welche Entschädigungsansprüche Verbraucher*innen geltend machen können.

Über Fahrgastrechte und Tipps, wie Reisende sicher ans Ziel gelangen

Fotos der Anzeigetafeln können als Nachweis für die Verspätung oder den Ausfall dienen.

Wenn Fahrgäste mit der gebuchten Verbindung nicht ans Ziel kommen, sollten sie Belege sammeln, bevor sie die Reise abbrechen oder sich nach Alternativen umsehen. Die Bahn empfiehlt, sich Verspätungen immer von Mitarbeiter*innen des Unternehmens bestätigen zu lassen und hat dafür entsprechende Verspätungsbescheinigungen vorbereitet. 

Betroffene können aber auch Fotos von Anzeigetafeln oder Screenshots von einer Information in der App oder auf der Internetseite des Eisenbahnunternehmens machen, auf denen die Verspätung oder der Ausfall des Zugs stehen. Mit diesen Belegen sowie einem ausgefüllten Fahrgastrechte-Formular des Eisenbahnunternehmens können Kund*innen anschließend die Reise reklamieren.

Wenn der gebuchte Zug ausfällt oder Verspätung hat, gibt es verschiedene Möglichkeiten, trotzdem ans Ziel zu gelangen. Im Nahverkehr hat die Deutsche Bahn in der Vergangenheit bereits Taxifahrten von größeren Bahnhöfen aus für Kund*innen organisiert. Falls Reisende auf eigene Faust nach einem Taxi suchen, gibt es allerdings einige Einschränkungen – nicht jede Taxirechnung muss das Eisenbahnunternehmen nachträglich übernehmen.

Taxifahrten werden von den Bahnunternehmen bis maximal 80 Euro erstattet

Ein weiteres Ziel des VCD ist es, den Bahnverkehr für KundInnen attraktiver zu gestalten.
Wer wegen eines Bahnstreiks nicht pünktlich ans Ziel kommt, kann je nach Verspätung einen Teil des Fahrpreises oder sogar den kompletten Fahrpreis zurückbekommen.

Nur wenn die geplante Ankunft am Ziel zwischen 0 Uhr und 5 Uhr nachts liegt und Reisende mindestens 60 Minuten später per Zug ankommen würden, muss das Bahnunternehmen die Kosten für eine Taxifahrt bis maximal 80 Euro erstatten. Das gleiche gilt, wenn der letzte planmäßige Zug des Tages ausfällt und Reisende ihr Ziel bis 24 Uhr nicht anders erreichen.

Wenn sich abzeichnet, dass Fahrgäste ihr Ziel mit Nahverkehrszügen erst mit mehr als 20 Minuten Verspätung erreichen, können sie ohne Aufpreis mit einem Zug des Fernverkehrs fahren. Dieser darf aber nicht reservierungspflichtig sein. Auch Sonderfahrten sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Bevor Fahrgäste in den Fernverkehrszug einsteigen, müssen sie ein gültiges Ticket lösen.

Den entstehenden Mehraufwand können sie sich später von dem Bahnunternehmen zurückerstatten lassen. Dieses Recht besteht allerdings nur dann, wenn die ursprüngliche Route nicht mehr als 50 Kilometer lang ist oder nicht länger als eine Stunde dauert. Auch bei einer „erheblich ermäßigten“ Fahrkarte, also beispielsweise einem Länder-Ticket, gilt diese Regelung nicht. Wer an einem Streiktag auf das eigene Auto umsteigt, kann sich die Kosten nicht vom Bahnunternehmen erstatten lassen.

Bei Verspätungen richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Länge der Verspätung

Archivfotos: Sascha Fijneman

Wer wegen eines Bahnstreiks nicht pünktlich ans Ziel kommt, kann je nach Verspätung einen Teil des Fahrpreises oder sogar den kompletten Fahrpreis zurückbekommen. Das regelt die entsprechende EU-Fahrgastverordnung. Wie hoch die Entschädigung ausfällt, hängt von der Länge der Verspätung ab. 

Kommen Fahrgäste mindestens 60 Minuten später als geplant an, haben sie Anspruch auf 25 Prozent Erstattung, bei mehr als 120 Minuten sind es 50 Prozent. Ab einer absehbaren Verspätung von über einer Stunde können Fahrgäste auch auf die Fahrt verzichten und den kompletten Ticketpreis zurückverlangen.

Bei einer Verspätung von mehr als 60 Minuten muss die Bahngesellschaft außerdem kostenlos Erfrischungen und Mahlzeiten in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anbieten. Gibt es von dem Unternehmen nichts, sollten Reisende auch hier die Rechnungen für ihre Verpflegung aufbewahren. Wichtig zu wissen: Im Gegensatz zu den Fahrgastrechten gilt die Mobilitätsgarantie NRW nicht bei Verspätungen infolge eines Streiks.

 

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