Verbraucherzentrale informiert über Versicherungsschutz für Ehrenamtliche und gibt Verbrauchertipps für Flüchtlingshelfer

Zahlreiche Dortmunderinnen und Dortmunder haben Spenden für die Flüchtlinge aus Ungarn gebracht.
Bei solchen spontanen Hilfsaktionen greift der gesetzliche Versicherungsschutz nicht – nur bei organisierten Einsätzen.

Tatkräftig unterstützen viele Menschen und Institutionen derzeit Asylsuchende beim Start ins Alltagsleben. Die Verbraucherzentrale NRW hat in einem eigenen Portal Wissenswertes zusammengestellt, was Engagierte in der Flüchtlingshilfe den Neuankömmlingen für den Verbraucheralltag mit an die Hand geben können.

Tipps vom Girokonto ohne Pass bis zur Rundfunkbeitragspflicht

Wie ein Girokonto eingerichtet wird, wenn kein Pass vorhanden ist, welche Fallen bei Haustürgeschäften lauern können oder wie die Rundfunkbeitragspflicht geregelt ist – so liest sich ein kleiner Auszug der Tipps und Themen aus den Seiten für Flüchtlingshelfer.

Ebenso ist zu erfahren, was rund ums Fahren mit Bus und Bahn mit auf den Weg zu geben ist oder wie die Kommunikation in die Heimat via Internet und Handy ohne Kostenfallen funktioniert.

Nicht zuletzt: Ein Überblick über die Beratungsangebote der Verbraucherzentrale NRW lotst zu den passenden Hilfeangeboten, wenn die betreuten Flüchtlinge eine individuelle persönliche Beratung oder Rechtsvertretung bei Verbraucherproblemen benötigen. Die Tipps sind online abrufbar:  www.vz-nrw.de/fluechtlingshilfe

Wichtige Hinweis: Versicherungsschutz für ehrenamtliche Flüchtlingshelfer

Zahlreiche Dortmunderinnen und Dortmunder haben Spenden für die Flüchtlinge aus Ungarn gebracht.
Feuerwehrleute sind – wie auch Aktive von Wohlfahrtsorganisationen – versichert.

Ob gespendete Kleidung sortieren, Deutsch unterrichten oder Möbel organisieren – Tausende packen mit an, um Flüchtlingen das Ankommen zu erleichtern. Wird Hilfsbereitschaft in die Tat umgesetzt, gerät häufig aus dem Blick, wer hilft, wenn den Helfern selbst etwas zustößt.

„Wer spontan Kleidung, Spielzeug oder Lebensmittel an Bahnhöfe oder in Flüchtlingsunterkünfte bringt, handelt privat. Diese Eigeninitiative wird nicht durch den gesetzlichen Versicherungsschutz gedeckt, den organisierte ehrenamtliche Helfer genießen“, weiß die Verbraucherzentrale NRW.

Fünf Kriterien braucht’s nämlich, damit das Ehrenamt „amtlich“ ist: So muss das Engagement freiwillig und unentgeltlich ausgeübt werden, regelmäßig und organisiert sein sowie anderen zu Gute kommen.

„Organisierter Einsatz ist dabei die Eintrittskarte für Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung“, zeigen die Verbraucherschützer, wie Flüchtlingshelfer auf Nummer sicher gehen können.

Voraussetzungen für gesetzlichen Versicherungsschutz klären

Ministerpräsidentin Hannelore Kraft besucht das Dietrich-Keuning-Haus und bedankt sich bei den freiwilligen Helfern
Mehr als 2000 Menschen haben sich im Dietrich-Keuning-Haus als Helfer registrieren lassen.

Wie bei anderen ehrenamtlichen Tätigkeiten – zum Beispiel im Elternrat oder bei der Freiwilligen Feuerwehr – genießen auch „Flüchtlingshelfer“ automatisch und kostenlos gesetzlichen Versicherungsschutz.

Voraussetzung ist allerdings, dass deren Mithilfe über die Kommune oder Wohlfahrtsverbände organisiert ist.

Heißt also, Einsätze und Orte werden von diesen festgelegt, die Verantwortlichen verteilen die Aufgaben, übernehmen Einteilung sowie Koordination und tragen die Kosten – und die Verantwortung.

Zumeist werden auch Listen angelegt, in die sich Flüchtlingshelfer eintragen können. Das erspart im Fall der Fälle Nachforschungen, ob man tatsächlich auch aktiv gewesen ist.

Stimmen die Voraussetzungen, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein

Verletzt sich der ehrenamtliche Helfer während seines Einsatzes, aber auch auf dem Hin- oder Rückweg zwischen Einsatz- und Wohnort, springt die gesetzliche Unfallversicherung ein.

Übernommen werden Kosten für Behandlungen und Reha-Maßnahmen. Ist die Erwerbsfähigkeit als Folge des Unfalls um mindestens 20 Prozent gemindert, bekommt der Verletzte von der gesetzlichen Unfallversicherung eine monatliche Verletztenrente.

Träger haftet bei Hilfsaktion für die Schäden von Dritten

Wer als Flüchtlingshelfer einer anderen Person Schaden zufügt, muss in der Regel nicht für deren Forderungen nach Schadenersatz aufkommen. Dafür haftet die Trägerorganisation bzw. deren Haftpflichtversicherung, in der Regel die von Städten und Kommunen.

Zudem kann die ehrenamtliche Ausübung eines leitenden Amtes oder die so genannte verantwortliche Tätigkeit in einer Organisation oder in einem Verein über die Vereinshaftpflichtversicherung versichert sein.

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