Regelung gilt ab Donnerstag, 25. November 2021

Maskenpflicht in der Weihnachtsstadt, auf den Wochenmärkten und in Teilen der Innenstadt

Ab Montag (25. Januar) gilt die verschärfte Maskenpflicht - dann müssen in Geschäften und dem ÖPNV mindestens einfache medizinische Masken getragen werden. Schals und einfache Stoffmasken reichen dann nicht mehr. Mehr Schutz versprechen die teureren FFP2- und FFP3-Masken. Foto: Alex Völkel
Ab morgen, 25. November, gilt die erneute Maskenpflicht-Regelung. Es muss mindestens eine einfache medizinische Maske getragen werden. Schals und einfache Stoffmasken reichen nicht. Mehr Schutz versprechen die teureren FFP2- und FFP3-Masken. Foto: Alex Völkel Foto: Alex Völkel für Nordstadtblogger.de

Die Stadt Dortmund führt in der Weihnachtsstadt 2021, in Teilbereichen der Innenstadt und auf den Wochenmärkten erneut eine Maskenpflicht ein. Diese Maskenpflicht dient dazu, der aktuellen Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken. Die Maskenpflicht (mindestens eine medizinische Maske) gilt ab Donnerstag, 25. November, 2021 auf den nachfolgend beschriebenen Veranstaltungsflächen während der festgelegten Öffnungszeiten der Dortmunder Weihnachtsstadt 2021. Diese sind sonntags von 12 bis 22 Uhr, montags bis donnerstags von 10 bis 22 Uhr und freitags und samstags von 10 bis 23 Uhr.

Die Maskenpflicht gilt für die folgenden Bereiche:

  • Foto: Alex Völkel für nordstadtblogger.de

    Markt

  • Durchgang Markt Reinoldikirchplatz
  • Reinoldikirchplatz
  • Friedhof
  • Hansaplatz
  • Platz von Netanya
  • Kleppingstraße, südlich des Übergangs Ostenhellweg bis zum Wendehammer Viktoriastraße
  • Willy-Brandt-Platz
  • Platz von Leeds
  • Kampstraße
  • Platz Der Deutschen Einheit
  • Katharinenstraße
  • Katharinenstraße Ecke Kampstraße
  • Teilfläche Petrikirchplatz

Die Maskenpflicht gilt ebenfalls in den Fußgängerzonen Westen- und Ostenhellweg – ohne Seitenstraßen – täglich von 9 bis 20 Uhr.

Auf den Flächen der Dortmunder Wochenmärkte ist an den nachfolgenden Örtlichkeiten, zu den genannten Öffnungszeiten ebenfalls mindestens eine medizinische Maske zu tragen:

  • Hansamarkt: Mittwochs in der Zeit von 7 bis 14 Uhr und samstags in der Zeit von 7 bis 15 Uhr auf dem Friedensplatz sowie der Prinzenstraße von der Einmündung Hansastraße bis zur Einmündung Olpe. Freitags in der Zeit von 8 bis 15 Uhr in der Hansastraße ab Westenhellweg bis hin zur Einmündung Silberstraße.
  • Nordmarkt (Innenstadt-Nord): Dienstags und freitags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem durch die Mallinckrodt-, Lortzing-, Stollen-, und Clausthaler Straße begrenzten Nordmarkt inklusive der angrenzenden Gehwegfläche.
  • Davidismarkt: Samstags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr in der Davidisstraße von der Von-der-Tann-Straße bis zur Walderseestraße.
  • Aplerbecker Markt: Donnerstags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Platz Marktplatz Köln-Berliner-Straße/Ecke Schüruferstraße.
  • Brackeler Markt: Donnerstags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Platz zwischen Brackeler Hellweg und Oberdorfstraße.
  • Dorstfelder Markt: Freitags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Wilhelmplatz.
  • Evinger Markt: Freitags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf der Gehwegfläche an der Evinger Str. zwischen Bezirksverwaltungsstelle und dem Einkaufszentrum Evinger Mitte.
  • Hörder Markt: Dienstags und freitags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Platz an der „Schlanken Mathilde“ unter Einbeziehung eines Teilbereiches der Hermannstraße (vom Einmündungsbereich der Semerteichstraße bis hin zum Einmündungsbereich der Hörder Rathausstraße).
  • Hombrucher Markt: Mittwochs und samstags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Platz Harkortstraße/ Ecke Steinäckerstraße (Marktplatz) und im Fußgängerbereich Harkortstraße zwischen Tannenstraße und Singerhoffstraße.
  • Huckarder Markt: Dienstags und freitags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Platz an der Rahmer Straße (Marktplatz).
  • Lütgendortmunder Markt: Mittwochs und samstags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Platz an der Limbecker Straße zwischen Haus Nummer 29 und 31 (Heinrich Sondermann Platz). Die Marktfläche endet in nördlicher Richtung des Platzes vor dem mittleren S-Bahn Ausgang.
  • Mengeder Markt: Mittwochs und samstags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem Marktplatz an der Siegburgstraße.
  • Scharnhorster Markt: Donnerstags in der Zeit von 7 bis 13 Uhr auf dem nördlichen Teil des Schulparkplatzes an der Straße Buschei.

Die Maskenpflicht gilt nicht:

In den Fußgänger-Zonen gilt schön länger Maskenpflicht. Foto: Karsten Wickern
Archivfoto: Karsten Wickern für Nordstadtblogger.de
  • für Kinder bis zum Schuleintritt. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.
  • für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können; das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist.
  • an festen Sitz- oder Stehplätzen von gastronomischen Einrichtungen (Imbiss- und Ausschankständen)
  • für die Dauer der Einnahme von Speisen und Getränken
  • in sonstigen Fällen, wenn das Ablegen der Maske nur wenige Sekunden dauert
  • für Inhaber:innen sowie Beschäftigte der Einrichtungen bzw. Verkaufsstände, wenn das Tragen der Maske durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas oder Ähnliches) ersetzt wird.

Diese Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 21. Dezember 2021. Danach muss die Verhältnismäßigkeit dieser Verfügung erneut auf den Prüfstand gestellt werden.

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Reaktionen

  1. 3G-Regel im ÖPNV: Zutritt und Mitfahrt nur noch für Geimpfte, Genesene und negativ Getestete – Kontrollen können jederzeit und überall stattfinden – DSW21 empfiehlt FFP2-Masken (PM)

    Die Busse und Bahnen von DSW21 sowie alle ober- und unterirdischen Haltestellen in Dortmund dürfen ab dem 24. November nur noch von Personen genutzt werden, die geimpft oder genesen sind oder einen negativen Corona-Test vorweisen können (3G-Regel). Dabei dürfen die vorgezeigten Antigen-Schnelltests nicht älter als 24 Stunden, die PCR-Tests nicht älter als 48 Stunden sein. So genannte Selbsttests werden nicht akzeptiert. DSW21 setzt damit das vergangene Woche vom Bundestag verabschiedete Infektionsschutzgesetz um. Dies gilt zunächst bis zum 19. März 2022.

    „Wie viele andere Unternehmen in der Branche auch, haben wir im Vorfeld auf die Herausforderungen bei der 3G-Kontrolle im ÖPNV hingewiesen. Aber natürlich werden wir die gesetzlichen Regelungen jetzt bestmöglich umsetzen. Dazu stehen wir bereits im Austausch mit den Dortmunder Ordnungsbehörden“, sagt DSW21-Verkehrsvorstand Hubert Jung und fügt an: „Wir empfehlen unseren Fahrgästen außerdem ausdrücklich, FFP2-Masken anstelle der weiterhin vorgeschriebenen medizinischen Masken zu tragen. Dadurch schützen sie nicht nur andere, sondern auch sich selbst. Das ist eine zusätzliche wirksame Maßnahme.“

    Kein erhöhtes Infektionsrisiko im ÖPNV

    In diesem Zusammenhang betont Jung ein weiteres Mal, dass in Bussen und Bahnen mit den bekannten Schutzmaßnahmen grundsätzlich kein erhöhtes Infektionsrisiko besteht. Zahlreiche nationale und internationale Studien belegen dies eindeutig (siehe auch https://www.besserweiter.de/wissenschaftsticker-bus-und-bahn.html ). Im Hinblick auf die derzeitigen Rahmenbedingungen im ÖPNV – Maskenpflicht, kurze Reisezeiten, regelmäßiges Lüften an den Haltestellen – teilt auch das Robert-Koch-Institut diese Einschätzung.

    Kontrollen überall und jederzeit möglich

    Das neue Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass Verkehrsunternehmen wie DSW21 die Einhaltung der 3G-Regeln in den Fahrzeugen stichprobenartig kontrollieren. Dies werden die Dortmunder Stadtwerke, wie bei der Kontrolle der Fahrausweise und der Maskenpflicht, im Rahmen der Möglichkeiten konsequent umsetzen. Ab Mittwoch ist mit entsprechenden Kontrollen überall und jederzeit im Dortmunder Liniennetz zu rechnen.

    Fahrgäste müssen dann neben gültigen Fahrtickets auch stets einen Geimpft- oder Genesen-Nachweis mit sich führen. Diese Nachweise werden als Original-Dokumente oder als digitales Zertifikat in der CovPass-App akzeptiert. Alternativ ist ein gültiger Corona-Test mit negativem Ergebnis vorzulegen. Wer die erforderlichen Dokumente nicht vorzeigen kann, wird von DSW21 aus dem Fahrzeug bzw. aus der Haltestelle verwiesen. Das Verhängen eines Bußgeldes obliegt ausschließlich den Ordnungsbehörden. Gemeinsame Kontrollen befinden sich bereits in der Planung.

    Kinder und Jugendliche zeigen Schüler*innen-Ausweis vor

    Grundsätzlich ausgenommen von der 3G-Vorzeigepflicht sind Kinder unter sechs Jahren. Bei schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen reicht das Vorzeigen eines Schüler*innen-Ausweises, weil in den Schulen regelmäßig getestet wird. Gleiches gilt für Berufsschüler*innen. Weitere Ausnahmen sind im Gesetz nicht vorgesehen.

    DSW21 wird die Hinweise zur neuen 3G-Regelung schnellstmöglich auf allen zur Verfügung stehenden Kanälen der Fahrgastinformation einspielen. Das Verkehrsunternehmen appelliert an das Verantwortungsbewusstsein der Fahrgäste, sich konsequent an die neuen Vorgaben zu halten und somit sich selbst und andere zu schützen.

    Weitere Informationen unter http://www.bus-und-bahn.de

  2. 3G-Regel gilt auf allen EDG-Betriebsstätten (PM)

    Auf allen Betriebsstätten und Liegenschaften der EDG, des EDG-Verbundes und der DOWERT gilt ab sofort die 3G-Regel. Der Zutritt ist Beschäftigten, Kund*innen, Lieferanten und allen weiteren Besuchergruppen nur mit ent- sprechendem Nachweis erlaubt.

    Als Nachweis gelten der Impfpass, ein Impfzertifikat über eine App oder ein Genesenen-Nachweis. Wer einen solchen Nachweis nicht vorlegen kann oder will, muss ein negatives Testergebnis vorle- gen, das zum Zeitpunkt des Betretens maximal 24 Stunden alt sein darf. Wird ein PCR-Test vorgelegt, darf die zugrundeliegende Testung abweichend maximal 48 Stunden zurückliegen. Ein Selbsttest genügt nicht.

    Die Nachweise werden kontrolliert, Verstöße gegen die 3G-Regelung sind bußgeldbewehrt. Die EDG hofft auf Verständnis, wenn es z. B. durch die notwendigen Kontrollen zu Verzögerungen oder Behinderungen kommen sollte. Der Schutz der Gesundheit und das Eindämmen der Verbreitung des Corona-Virus haben Vorrang.

    Aktuelle Infos unter http://www.edg.de, Facebook und Instagram.

  3. Neue Besuchsregelung in Krankenhäusern: Zutritt nur noch mit Testnachweis (PM)

    Seit gestern schreibt das Infektionsschutzgesetz des Bundes eine Testpflicht in Krankenhäusern vor: Alle Besucher*innen, egal ob bereits geimpft oder genesen, müssen einen tagesaktuellen negativen Test vorlegen. Dazu können die Bürgerteststellen genutzt werden.

    „Egal ob geimpft oder genesen: Nutzen Sie das Angebot der Bürgertestung und bringen Sie anstelle eines Blumenstraußes einen tagesaktuellen Negativtest zum Krankenbesuch mit“, sagt Dr. Frank Renken, Leiter des Gesundheitsamts.

    Trotz Impfung oder Genesung kann es zu einer Infektion kommen – mitunter wird diese nicht bemerkt und das Virus weitergegeben. Während der gesamten Besuchszeit sollten daher unbedingt auch Abstands- und Hygieneregeln eingehalten und FFP2-Masken getragen werden. „Damit leisten Sie einen wichtigen Beitrag zum Infektionsschutz im Krankenhaus“, so Renken.

    Seit einigen Wochen hat das Infektionsgeschehen in Dortmund wieder deutlich zugenommen, und es ist zu erwarten, dass dieser Trend noch anhält. Auch wenn die Situation in den Dortmunder Krankenhäusern derzeit überschaubar und die Zahl der im Krankenhaus behandelten COVID-19- Patienten noch moderat ist, steht jetzt bereits fest: Es wird nicht so bleiben! Die aktuell hohen Neuinfektionsraten werden mit wenigen Wochen Zeitverzug zu merklich höheren Belegungszahlen in den Krankenhäusern führen.

    Erschwerend kommt hinzu, dass ohnehin – jahreszeitlich bedingt – die Kapazitäten auf den Intensivstationen an ihre Grenzen kommen. Neben schwer erkrankten COVID-19-Patienten gibt es im Herbst und Winter stets viele andere schwer erkrankte Patient*innen, die intensivmedizinisch versorgt werden müssen. Zudem wird es zu Engpässen im Bereich des Intensivpflege-Personals kommen, auch bedingt durch den gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsschlüssel (Pflegepersonal-Untergrenzen).

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