
Eine Frau wurde bei der Wohnungssuche vermutlich wegen ihres Nachnamens benachteiligt. Ein Makler verweigerte ihr einen Besichtigungstermin – obwohl später noch Plätze frei waren. Als sie sich erneut unter einem deutsch klingenden Namen bewarb, erhielt sie eine Zusage. Nach einem mehrjährigen Rechtsstreit hat der Bundesgerichtshof (BGH) ihr nun Recht gegeben. Das Urteil gilt als wichtiges Signal gegen Diskriminierung auf dem Wohnungsmarkt, auch in Dortmund.
Abgesagt aufgrund ihrer pakistanischen Herkunft?
Eine schnelle Absage auf ihre Anfrage zu einem Besichtigungstermin machte die Grundschullehrerin Humaira Waseem im Jahr 2022 stutzig. Ein Maklerbüro im hessischen Groß-Gerau teilte ihr mit, es seien bereits alle Termine vergeben. Doch Waseem zweifelte an dieser Begründung. Ihr Verdacht: Die Absage hatte mit ihrer pakistanischen Herkunft zu tun.

Um Gewissheit zu bekommen, bewarb sie sich erneut – diesmal unter verschiedenen Namen. Neben pakistanischen Namen nutzte sie auch deutsche Nachnamen wie „Schneider“, „Schmidt“ und „Spieß“. Alle Anfragen enthielten identische Angaben zu Haushaltsgröße, Einkommen und Beruf.
Das Vorgehen gilt als sogenanntes „Testing“ und wird von Antidiskriminierungsstellen empfohlen. Das Ergebnis war eindeutig: Sämtliche Anfragen mit pakistanischen Namen wurden abgelehnt. Für alle Anfragen mit deutschen Namen bot der Makler dagegen einen Besichtigungstermin an.
Waseem fühlte sich diskriminiert und zog vor Gericht. Sie verklagte den Makler auf Schadensersatz und berief sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das Gesetz verbietet Diskriminierung unter anderem aufgrund von Herkunft oder Religion – auch bei der Vergabe von Besichtigungsterminen. Da für Interessenten mit deutschen Namen noch Termine frei waren, hätte der Makler Waseem nicht ablehnen dürfen.
Der Fall geht durch alle zivilrechtlichen Instanzen
Zunächst scheiterte Waseem mit ihrer Klage vor dem Amtsgericht Groß-Gerau. Erst in der nächsten Instanz bekam sie Recht. Im April 2025 entschied das Landgericht Darmstadt, dass der Makler gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen habe. Er wurde zu 3.000 Euro Schadensersatz verurteilt und musste zudem die Prozesskosten übernehmen.

Der Makler akzeptierte das Urteil jedoch nicht und legte Revision ein. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof. Dort ging es vor allem um zwei Fragen: Durften die Ergebnisse des Testings vor Gericht verwertet werden? Und konnte überhaupt der Makler verklagt werden – oder hätten stattdessen die Vermieter:innen haften müssen?
Am vergangenen Donnerstag (29. Januar 2026) verkündete der Bundesgerichtshof sein Urteil. Die Richter:innen wiesen die Revision zurück. Das Testing sei ein zulässiges Mittel, um Diskriminierung nachzuweisen, stellte das Gericht klar. Auch die Nutzung falscher Namen sei rechtlich nicht zu beanstanden. Waseem habe sich dadurch keinen Vorteil verschaffen wollen.
Zudem bestätigte der BGH, dass das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auch auf Makler:innen anwendbar ist. Diese handelten im Auftrag der Vermieter:innen und entschieden mit darüber, wer überhaupt Zugang zu Wohnraum erhalte. Der Vorsitzende Richter Thomas Koch sprach laut Medienberichten in diesem Zusammenhang von „Gatekeepern“.
Wer Wohnraum vermittelt kann in die Verantwortung genommen werden
Auch in Dortmund kommt es zu ähnlichen Fällen von Diskriminierung. „Der Wohnungssuchende erhielt, nachdem er zuerst telefonisch mit einer Mitarbeiterin der Hausverwaltung gesprochen hatte, auf seine Anfrage per E-Mail keine Einladung zu einem Besichtigungstermin.

Sein Verdacht auf rassistische Diskriminierung bestätigte sich nach einem eigenen sowie einem weiteren, von uns durchgeführten Testing“ erklärt Regina Hermanns von der Beratungsstelle für Antidiskriminierungsarbeit der Planerladen gGmbH mit Sitz in der Nordstadt.
Dass Makler:innen und Hausverwaltungen für solches Verhalten haften können, hat einen einfachen Grund: Sie entscheiden mit, wer überhaupt eine Chance auf eine Wohnung bekommt. In der Regel werden sie von den Vermieterinnen und Vermietern beauftragt, den ersten Kontakt mit Interessierten herzustellen. Oft treffen sie dabei die Vorauswahl, noch bevor die Eigentümer selbst eingebunden sind. Kommt es in dieser Phase zu Diskriminierung, liegt die Verantwortung bei den Vermittler:innen. Sie öffnen oder verschließen den Zugang zu Wohnraum – und können dafür rechtlich belangt werden.
Urteil stärkt das AGG – dennoch sind Reformen notwendig

„Eine Wohnung ist existenziell für die eigene Lebensgestaltung und gesellschaftliche Teilhabe. Umso wichtiger, dass der BGH diejenigen stärkt, denen der Zugang hierzu aufgrund von Diskriminierung verschlossen bleibt“, erklärt Markus Roeser, der Wohnungspolitischer Sprecher des Mieterverein Dortmund. Das Urteil des BGH würde hier mehr Rechtssicherheit für Mieter:innen und Beratungsstellen herstellen.
Das Testing als Methode zur Überprüfung von diskriminierenden Handlungen anerkannt wurde ist für Roesner ein Fortschritt. Damit würde der Diskriminierungsschutz für Betroffene gestärkt. Dennoch sieht er weiteren Handlungsbedarf. So sei das AGG im Bereich Wohnen weiterhin zu lückenhaft. Hier müssten in der Zukunft dringend Reformen umgesetzt werden.
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