Die Familienkasse bittet um eine frühzeitige Beantragung

Es gibt Kindergeld auch nach der Schule

Auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach dem Ende der Schulausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.
Auch bei Volljährigkeit bzw. nach dem Ende der Schulausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert. Bild: depositphotos.com

Auch für volljährige Kinder kann die Familienkasse Kindergeld zahlen. Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen-Ost empfiehlt, den Antrag frühzeitig zu stellen und die Unterlagen vollständig online einzureichen.

Anspruch bei Freiwilligendienst, Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder Praktikum

Grundsätzlich bekommen Eltern für Kinder bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld. Aber auch nach der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach dem Ende der Schulausbildung kann Anspruch auf Kindergeld bestehen, zum Beispiel, wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.

Da es nach dem Schulende nicht immer nahtlos weitergeht, gibt es Kindergeld ebenfalls während einer Übergangsphase von längstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten.

Auch während des Bundesfreiwilligendienstes oder ähnlicher Dienste (FSJ, FÖJ sowie während anerkannte Freiwilligendienste im In- oder Ausland, wie zum Beispiel dem Freiwilligendienst aller Generationen oder dem entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“) kann Kindergeld gezahlt werden.

Kindergeld gibt es auch beim „aktiven Bemühen“ um einen Ausbildungs- oder Studienplatz

Außerdem wird, wenn sich die Unterbrechung unverschuldet etwas länger hinzieht, für ein Kind weiterhin Kindergeld gezahlt, falls es sich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Hierfür genügt die Zusendung der Nachweise über Bewerbungsbemühungen sowie deren Ergebnisse an die Familienkasse vor Ort. Bei einer bereits vorhandenen Zusage sind Schulbescheinigung oder Unterlagen zum geplanten Ausbildungs- oder Studienbeginn natürlich ebenfalls ausreichend.

Eine Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ist in diesem Zeitraum nicht erforderlich. Wichtig ist immer, die Pläne des Kindes nach Schulzeitende schriftlich mitzuteilen. So können die Zahlungen aufrechterhalten werden. Falls das Kind nach dem Ende der Schulausbildung noch keine weiteren Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung hat, kann ein Kindergeldanspruch während der Arbeitsuche bestehen – hierzu muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden.

Das Online-Angebot der Familienkasse ermöglicht es, Nachweise über den Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen bequem hochzuladen. Kindergeld ab 18 Jahren kann komplett papierlos über das Elster-Zertifikat eingereicht werden. Telefonisch ist die Familienkasse Montag bis Freitag von 8 bis 18 Uhr kostenfrei unter 0800 4 5555 30 erreichbar.

Mehr Informationen:

  • Ein ELSTER-Zertifikat kann bei der Finanzverwaltung elektronisch beantragt werden. Es bietet ein Höchstmaß an Schutz und Sicherheit für die Übertragung vertraulicher Kundendaten. Infos auf www.elster.de.
  • Die Nutzung von ELSTER ist freiwillig – Der Antrag auf Kindergeld kann auch weiterhin online ausgefüllt und dann ausgedruckt und unterschrieben postalisch eingereicht werden.
  • Alle aktuellen Informationen rund um Kindergeld sowie zum Kinderzuschlag gibt es online unter www.familienkasse.de.
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