Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund im Mordprozess Schalla hat keinen Erfolg – Ralf H. bleibt frei

Ralf H. (Mitte) muss nicht wieder in Untersuchungshaft und bleibt auf freiem Fuß bis das Urteil gegen ihn rechtsgültig ist. Das OLG Hamm wies eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund ab. Fotos: Sascha Fijneman

Mordverurteilung und doch auf freiem Fuß. Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom Januar diesen Jahres hatte für viel Unverständnis vor allem bei den Angehörigen des Opfers aber auch in der Öffentlichkeit gesorgt. Trotzdem das Gericht es als erwiesen ansieht, dass der Angeklagte Ralf H. die damals 16-jährige Schülerin Nicole-Denise Schalla im Jahre 1993 ermordet hat, verzichtete es auf die erneute Ausstellung eines Haftbefehls gegen ihn. Auch die Staatsanwaltschaft Dortmund konnte diesen Schritt nicht nachvollziehen und legte Beschwerde gegen die Entscheidung ein. Diese wurde nun vom Oberlandesgericht Hamm abgewiesen, wodurch der verurteilte Ralf H. weiterhin auf freiem Fuße bleibt bis das Urteil gegen ihn rechtsgültig ist.

Angeklagter in der Strafsache „Schalla“ muss nicht wieder in Untersuchungshaft 

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat mit Beschluss vom 24. Februar 2021 eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft Dortmund in der Strafsache „Schalla“, verhandelt am Landgericht Dortmund, als unbegründet angesehen und damit die Entscheidung des Landgerichts Dortmund bestätigt, dass der Angeklagte nach der Verurteilung wegen Mordes in erster Instanz nicht wieder in Untersuchungshaft muss. ___STEADY_PAYWALL___

Im Januar war Ralf H. zu lebenslanger Haft wegen Mordes verurteilt worden. Das Gericht verzichtete jedoch auf die erneute Ausstellung eines Haftbefehls.

Zuvor hatte der Senat am 23. Juli 2020 die den Angeklagten betreffende Haftentscheidung aufgehoben und seine Freilassung angeordnet, weil dem Beschleunigungsgebot nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei. 

Nach der vom Senat nun getroffenen Entscheidung hat das Landgericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht abgelehnt, weil eine erneute Inhaftierung des Angeklagten wegen des Beschleunigungsgrundsatzes auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich – noch nicht rechtskräftigen – erfolgten Verurteilung des Angeklagten (weiterhin) als unverhältnismäßig zu bewerten sei.

Angesichts der bereits im Beschluss vom 23. Juli 2020 festgestellten Umstände, dass dem Beschleunigungsgrundsatz nicht hinreichend Rechnung getragen worden sei und der bereits erfolgten Untersuchungshaft von über zwei Jahren, müsse – so der Senat – der staatliche Strafverfolgungsanspruch, auch wenn sich dessen Gewicht mit der am 25. Januar 2021 erfolgten Verurteilung des Angeklagten vergrößert habe, gegenüber dem Freiheitsanspruch des Angeklagten zurücktreten. 

Freiheitsanspruch des Angeklagten wiegt schwerer als Strafverfolgungsanspruch

Dabei sei hier auch zu berücksichtigen, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe – soweit sie rechtskräftig werden sollte – durch den von deren Mindestverbüßungsdauer in Abzug zu bringenden, als vollstreckt geltenden Teil von vier Jahren und sechs Monaten und der bereits verbüßten Untersuchungshaft deutlich relativiert werde. 

Der Angeklagte befindet sich aktuell für ein anderes Delikt in Haft. Foto Alex Völkel
Ralf H. war im Juli 2020 aus der U-Haft entlassen worden, in der er rund zwei Jahre verbrachte, was das OLG Hamm als unverhältnismäßig betrachtete. Archivfoto: Völkel

Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sei schließlich auch zu sehen, dass sich der Angeklagte dem weiteren Verfahren nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft uneingeschränkt gestellt habe. Es handelt sich bei der Entscheidung um einen nicht anfechtbaren Beschluss des 1. Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Februar 2021.

Am 25. Januar 2020 verurteilte das Landgericht Dortmund den Angeklagten zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes. Das Gericht sieht es durch die Beweisaufnahme als erwiesen an, dass Ralf H. 1993 die damals 16-jährige Schülerin Nicole Denise-Schalla auf ihrem nächtlichen Heimweg überfallen, sich sexuell an ihr vergangen und sie brutal erwürgt hat.

Trotz Verurteilung wegen Mordes verzichtete das Gericht im Januar auf die erneute Ausstellung eines Haftbefehls, da man die Entscheidung des OLG Hamm vom Juli 2020 akzeptieren müsse. Diese Entscheidung sorgte für viel Unverständnis sowohl bei den Angehörigen des Opfers als auch bei der Staatsanwaltschaft Dortmund und in der Öffentlichkeit.

Bei erfolgreicher Revision müsste der Bundesgerichtshof den Fall neu bewerten

Ralf H.s Verteidiger Udo Vetter kurz nach der Urteilsverkündung im Januar.

Seit Sommer 2018 saß Ralf H. in Untersuchungshaft, nachdem man ihm durch einen DNA-Treffer im Zuge einer Routineüberprüfung alter Beweismittelträger auf die Spur gekommen war. Im Dezember 2018 startete dann das erste Verfahren am Landgericht Dortmund, welches aufgrund der langfristigen Erkrankung einer beteiligten Richterin im Frühjahr 2020 abgebrochen werden musste, da gesetzliche bindende Fristen nicht eingehalten werden konnten.

Als dann im August 2020 der zweite Prozess startete, betrat Ralf H. den Gerichtssaal als freier Mann. In der Zwischenzeit hatte das OLG Hamm seine Untersuchungshaft seit 2018 als unverhältnismäßig angesichts des schleppenden Prozessverlaufs angesehen und den Haftbefehl aufgehoben. Auf diese Entscheidung berief sich das Landgericht Dortmund bei seiner Verurteilung im Januar diesen Jahres. Die Staatsanwaltschaft Dortmund legte dagegen Beschwerde ein, da sie von großer Fluchtgefahr beim Angeklagten ausginge.

Diese Beschwerde wurde durch das OLG Hamm nun abgewiesen und der verurteilte Angeklagte Ralf H. bleibt somit weiter auf freiem Fuß bis das Urteil rechtsgültig wird. Seine Verteidiger hatten im Januar bereits angekündigt, Revision zu beantragen.

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