Mit Hakenkreuzen bei Facebook posiert: Amtsgericht Dortmund verhängt fünf Monate Haft auf Bewährung

Staatsanwaltschaft Dortmund
Vor dem Dortmunder Amtsgericht wurde der Fall verhandelt. Foto: Alex Völkel

Für das Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole und den Besitz von Betäubungsmitteln verurteilte das Amtsgericht Dortmund in dieser Woche einen 30-jährigen Dortmunder zu fünf Monaten auf Bewährung. Zusätzlich muss der Angeklagte 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit ableisten. Das Urteil veranschaulicht, dass Unwissenheit nicht vor Strafe schützt und dass die sozialen Netzwerke kein rechtsfreier Raum sind.

Bild mit Adlerflagge und Hakenkreuzen auf Facebook-Profil veröffentlicht

Im Juli 2018 hatte der Angeklagte auf seinem Facebook-Profil ein Selbstporträt veröffentlicht, auf dem er vor einer Adlerflagge mit Hakenkreuzen posierte. Diese Tat ist durch Screenshots dokumentiert. Außerdem musste er sich für den illegalen Besitz von Betäubungsmitteln verantworten.

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Aufgrund der Art und Menge der Betäubungsmittel geht das Gericht von Eigengebrauch und nicht vom profitorientierten Drogenhandel aus. Mehrere Ermittlungsverfahren wegen Schwarzfahrens wurden im Zuge der neuen Anklage eingestellt. Die Delikte wurden in der Urteilsfindung berücksichtigt.

Der Angeklagte äußerte sich vor Gericht weder zu den Vorwürfen noch zu seiner Person. Auch eindringliche Appelle der Vorsitzenden Richterin Cordes und seiner Pflichtverteidigerin Heinze, ein Geständnis könne sich für ihn positiv auswirken, konnten den jungen Mann nicht überzeugen.

Angeklagter macht keine Angaben zu Tatvorwürfen oder seiner Person

„Überlegen Sie, ob das die richtige Strategie für sie vor Gericht ist. Sie verbauen sich hier einiges mit ihrem Verhalten“, so Richterin Cordes. „Ist mir egal. Lassen Sie mich in Ruhe“, war die einzige Erwiderung des Angeklagten.

Die Staatsanwaltschaft beschrieb den Eindruck des Angeklagten mit den Worten: „Ich habe das Gefühl, hier sitzt ein kleines stures, bockiges Kind vor mir.“

Zuvor wurde durch einen Betreuer des 30-jährigen mitgeteilt, dass der Angeklagte Probleme damit habe, einfache Sachverhalte zu verstehen. Dies sei laut Betreuer auf einen Sauerstoffmangel kurz nach der Geburt und Komplikationen bei der Entbindung zurückzuführen.

„Ich habe schon mehrfach aufgrund der Anzeigen mit ihm über das Schwarzfahren geredet. Aber irgendwie versteht er einfach nicht, dass die Konsequenzen seines Handelns teuer werden können“, so der Betreuer.

Verminderte Schuldfähigkeit durch Minderbegabung; Angeklagter verhält sich wie ein Kind

Da die vorgeworfenen Taten offensichtlich belegt werden können, verzichtete das Gericht auf die Vernehmung weiterer Zeugen. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. In den meisten Fällen im Bereich der „unteren Kriminalität“, wie sich die Staatsanwaltschaft ausdrückte.

Es finden sich leichte Diebstähle, immer wieder das Erschleichen von Leistungen durch beispielsweise das Fahren ohne Ticket und auch mehrere BTM-Einträge.

In ihrem Plädoyer konstatierte die Staatsanwaltschaft das eindeutige Vergehen durch die Verbreitung verfassungsfeindlicher Kennzeichen auf dem öffentlichen Facebook-Profil des Angeklagten. „Das online öffentlich zu verbreiten, ist natürlich auch ziemlich dumm“, so Richterin Cordes.

So etwas gehöre sich einfach nicht und würde im Normalfall mit bis zu drei Jahren Haft oder einer Geldstrafe belegt. Im Falle des Angklagten müssten jedoch strafmildernde Umstände berücksichtigt werden. Es sei offensichtlich, dass der Angeklagt sich wie ein Kind verhielte und Probleme damit habe, Konsequenzen für sein Handeln im Vorfeld abzuschätzen.

Nach einschlägigen Vorstrafen müssen nun endlich Konsequenzen folgen

Die Staatsanwaltschaft machte darauf aufmerksam, dass er nichtsdestotrotz mehrfach vorbestraft sei und durch seine Verweigerung der Mitarbeit die Prozessführung erschwert habe. Außerdem müssten angesichts der Vorstrafen, die sich immer wieder um Schwarzfahren und BTM-Verstöße drehen, nun endlich Konsequenzen folgen.

Daher sei eine Geldstrafe ausgeschlossen. Für beide Vorwürfe, das Verwenden verfassungsfeindlicher Symbole und den unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln, forderte die Staatsanwaltschaft daher fünf Monate Freiheitsstrafe zur Bewährung und die Verrichtung von 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit.

Der Verteidigung blieb nichts anderes übrig, als zu akzeptieren, dass die Klagevorwürfe bestätigt worden seien. In Bezug auf die Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole äußerte Verteidigerin Heinze den Verdacht, der Angeklagte habe wahrscheinlich gar nicht gewusst, mit welch brisanten Motiven er sich da ablichten ließ.

Angemessenes Urteil für alle Verfahrensbeteiligten

Dies spielte für Richterin Cordes jedoch keine Rolle. „Das Verwenden der Symbole an sich, lässt darauf schließen, dass der Angeklagte sehr wohl wusste, worum es geht“, so ihre Begründung.

Unter Berücksichtigung aller strafmildernden Umstände verurteilte sie den Angeklagten zu fünf Monaten Freiheitsstrafe bei einer Bewährungsfrist von zwei Jahren. Zusätzlich schloss sie sich der Empfehlung von Staatsanwaltschaft und Verteidigung an und ordnete 20 Stunden gemeinnützige Arbeit an. Die Kosten des Verfahrens trägt der Angeklagte.

Mit ihrer Entscheidung folgte Richterin Cordes der Empfehlung der Staatsanwaltschaft. Auch Rechtsanwältin Heinze und ihr Mandant akzeptierten das Urteil, ohne weitere Rechtsmittel bemühen zu wollen.

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