
Ein Dortmunder Unternehmer ist auf dem Parkplatz seines Betriebs über die Leine seines eigenen Hundes gestürzt – und wollte den Vorfall als Arbeitsunfall anerkennen lassen. Die Berufsgenossenschaft lehnte ab. Jetzt hat auch das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen.
Der Unfall auf dem Firmenparkplatz – Gericht: Hundehaltung ist Privatsache
Der Kläger, Geschäftsführer seines Unternehmens, bringt seinen Hund nach eigenen Angaben täglich mit zur Arbeit. An jenem Morgen stürzte er über die Leine des Rüden und verletzte sich an Knien und Händen.
Die Berufsgenossenschaft argumentierte jedoch, dass der Unfall nicht im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gestanden habe. Die Leinenführung des Hundes sei eine private Entscheidung – und daher nicht versichert. Das Sozialgericht Dortmund schloss sich dieser Einschätzung an (Urteil vom 07.07.2025, Az. S 18 U 347/24).
Zwar stehen Wege zur Arbeit grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Mitnahme eines privaten Hundes sei jedoch dem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Für den Versicherungsschutz müsse die Tätigkeit in einem wesentlichen Bezug zur Arbeit stehen – was hier nicht gegeben sei.
Hunde als „Fitnesstrainer“ und „Bürohund“? Gericht bleibt skeptisch
Der Geschäftsführer hatte umfangreich begründet, warum sein Hund eine zentrale Rolle im Unternehmen spiele. Er fungiere als „Alarmanlage“, stärke das Arbeitsklima und werde sogar zu Werbezwecken genutzt – auf der Firmenwebsite ist der Hund abgebildet.
Doch die Richterinnen und Richter ließen diese Argumente nicht gelten. Weder erfülle der Hund tatsächlich eine Wachfunktion noch eine nachweisbare therapeutische oder betriebliche Aufgabe. Auch die behauptete Werbewirksamkeit überzeugte das Gericht nicht. Vielmehr sei der Hund eindeutig dem privaten Lebensbereich zuzuordnen – nicht dem Betrieb.
Ein überzeugter Hundehalter – aber kein beruflicher Bezug
Besonders ausschlaggebend war für das Gericht das Gesamtbild: Der Hund sei für den Kläger „zentraler Mittelpunkt seines Lebens“, wie dieser selbst erklärte. Die Bedürfnisse des Tieres stünden im Vordergrund, nicht betriebliche Erfordernisse. Damit fehlte es am notwendigen Zusammenhang zwischen Hundehaltung und beruflicher Tätigkeit – und somit auch am Versicherungsschutz. Gegen das Urteil kann der Unternehmer noch Rechtsmittel einlegen. Bis dahin steht fest: Wer seinen Hund aus privaten Gründen mit zur Arbeit nimmt, trägt das Risiko für Zwischenfälle selbst.

