Stichprobe bei rund 200 Anbietern in Nordrhein-Westfalen

Verbraucherzentrale informiert über Kundenrechte bei Internet- und Telefonverträgen

Zum Weltverbrauchertag 2022 informiert die Beratungsstelle Dortmund der Verbraucherzentrale NRW über Kundenrechte bei Telefon- und Internetverträgen. Foto: Verbraucherzentrale NRW

Im Rahmen des Weltverbrauchertages informiert die Beratungsstelle Dortmund über Kundenrechte bei Telefon- und Internetverträgen. Wer sich im Geschäft über einen neuen Handytarif informieren möchte, hofft auf eine persönliche Beratung ganz im Sinne der individuellen Bedürfnisse. „Viel zu oft verlassen Verbraucher:innen jedoch mit überteuerten Verträgen und Zusatzleistungen, die sie gar nicht benötigen, das Ladenlokal“, berichtet Rafael Lech, Leiter der Dortmunder Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW.

Textliche Vertragszusammenfassung seit Dezember 2021 verpflichtend

Damit Kund:innen wissen, worauf sie sich beim Vertragsabschluss einlassen, sind Anbieter seit Dezember 2021 dazu verpflichtet, vorab eine Vertragszusammenfassung in Textform vorzulegen.

Verbraucherberaterin Annika Schuldt (l.) und Beratungsassistentin Natalie Schulze wissen worauf Kund:innen in Sachen Telekommunikationsverträgen zu achten haben. Foto: Verbraucherzentrale NRW

In der Praxis wird dies jedoch nicht hinreichend umgesetzt. Das ergab eine Stichprobe, die die Verbraucherzentrale NRW im Vorfeld des diesjährigen Weltverbrauchertages landesweit in 198 Telefongeschäften durchgeführt hat.

Auch in Dortmund hat die Verbraucherzentrale fünf verschiedene Handyshops verschiedener Anbieter aufgesucht. In keinem der Shops wurde die begehrte Vertragszusammenfassung ausgestellt.

Von den insgesamt 198 Geschäften der Stichprobe in NRW gab es die gesetzlich vorgesehene Vertragszusammenfassung lediglich bei sechs Besuchen, in nur einem Shop sogar ohne Nachfrage. Zwölf Shops lehnten auch auf Nachfrage eine schriftliche Zusammenstellung des Angebots ab. In 180 Geschäften gab es Prospekte, Flyer, handschriftliche Angebote oder immerhin den Ausdruck eines „persönlichen Angebots“.

Tipps der Verbraucherzentrale NRW sollen helfen, im Tarifdschungel den Überblick zu behalten

Am besten vorab Bedarf ermitteln und Preise vergleichen

Es macht Sinn, vor Vertragsabschluss, den eigenen Bedarf zu ermitteln.
Es macht Sinn, vor Vertragsabschluss, den eigenen Bedarf zu ermitteln.

Wie viele Minuten telefoniere ich? Wie viel Datenvolumen verbrauche ich pro Monat? Wie schnell soll die Datenübertragung sein? Vor einem Beratungsgespräch sollten sich Verbraucher:innen fragen, welche Ansprüche sie an einen Tarif haben.

Wer vorbereitet in ein Verkaufsgespräch geht, kann die dort unterbreiteten Angebote besser einschätzen. Wer sein Smartphone überwiegend für E-Mails und Messengerdienste nutzt, benötigt zum Beispiel keine sechs Gigabyte Datenvolumen im Monat – auch wenn der Verkäufer dies als ganz besonderes Angebot preist.

Wer seinen Bedarf kennt, kann auch die Preise unterschiedlicher Anbieter besser vergleichen. Dabei helfen Produktinformationsblätter, die Händler ihren Kund:innen aushändigen müssen.

Vertragsunterlagen sollten gründlich geprüft werden

Grafik: Verbraucherzentrale NRW

Wer sich für einen Tarif entschieden hat, sollte die Vertragsunterlagen genau prüfen. Bevor der Vertrag unterschrieben wird, müssen Händler eine Vertragszusammenfassung in Textform vorlegen.

Darin müssen ausdrücklich die Kontaktdaten des Mobilfunkanbieters, wesentliche Merkmale der einzelnen zu erbringenden Dienste, Aktivierungsgebühren und die Laufzeit sowie Bedingungen für Verlängerung und Kündigung stehen. Kund:innen sollten auch prüfen, ob sich mündliche Zusagen des Verkäufers exakt im Vertrag wiederfinden.

Vor der Zustimmung zu einem Vertrag sollten Kund:innen alle für den Vertrag wichtigen Unterlagen zur Kenntnis nehmen können. Dazu gehören neben dem Vertragsformular auch noch die Leistungsbeschreibung, das Preisverzeichnis, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Vertragszusammenfassung und das Produktinformationsblatt.

Was zu tun ist, wenn man den Vertragsabschluss bereut?

Im Handyshop abgeschlossene Verträge können in der Regel nicht im Nachhinein widerrufen werden. Dies ist nur bei Verträgen möglich, die im Internet oder am Telefon abgeschlossen wurden. Die Kund:innen sind für die Mindestvertragslaufzeit von in der Regel 24 Monaten an den Vertrag gebunden.

Haben Kund:innen Zweifel, ob der Vertrag rechtmäßig zustande gekommen ist, oder stellen sie im Nachhinein fest, dass die Leistungen nicht dem entsprechen, was im Vertrag vereinbart worden ist, dann sollten Betroffene rechtlich prüfen lassen, ob der Vertrag angefochten, außerordentlich gekündigt und Schadensersatz geltend gemacht werden kann.

Seit Dezember 2021 verbesserte Kündigungsbedingungen

Die Verbraucherzentrale besteht in Dortmund seit 50 Jahren.
Die VZ-Beratungsstelle Dortmund in der Reinoldistraße. Archivfoto: Klaus Hartmann für Nordstadtblogger.de

Wer mit seinem Vertrag nicht zufrieden ist, hat seit Dezember 2021 verbesserte Kündigungsbedingungen. Neue Verträge dürfen zwar weiterhin für bis zu 24 Monate abgeschlossen werden. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit können sie jedoch jederzeit mit einer einmonatigen Frist gekündigt werden.

Eine automatische Verlängerung eines Laufzeitvertrages um ein weiteres Jahr ist nicht mehr zulässig. Das neue Gesetz gilt auch für bereits bestehende Verträge, die vor dem 1. Dezember 2021 geschlossen wurden.

Weiterführende Infos und Links:

Bei Ärger mit dem Handyvertrag hilft die Beratungsstelle Dortmund per Mail, telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung.
Verbraucherzentrale NRW in Dortmund
Tel. (0231) 720 91 701
E-Mail: dortmund@verbraucherzentrale.nrw

Weitere Informationen zu Telekommunikationsverträgen und der Marktstichprobe der Verbraucherzentrale NRW gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/handyvertrag

Unterstütze uns auf Steady
Print Friendly, PDF & Email

Reaktion schreiben

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert