Termine wurden mit allen Beteiligten vorab eng abgestimmt

An elf Wochenenden verkaufsoffene Sonntage

Der Rat entscheidet über die verkaufsoffenen Sonntage. Kirchen und Gewerkschaften wollen sie verhindern.
Der Rat entscheidet über die verkaufsoffenen Sonntage. Kirchen und Gewerkschaften wollen sie verhindern. Archivfoto: Alexander Völkel für Nordstadtblogger.de

Im kommenden Jahr soll es an elf Sonntagen verkaufsoffene Sonntage geben – genau wie in diesem Jahr. Der Verwaltungsvorstand hat sich mit der Vorlage der Verwaltung zu den möglichen verkaufsoffenen Sonntagen 2023 befasst und an die Ratsgremien zur Entscheidung weitergeleitet.

Es düfte bis zu acht verkaufsoffene Sonntage pro Bezirk geben 

Nach Rücksprache mit den Gewerkschaften, Kirchen, Stadtbezirken, der Industrie- und Handelskammer zu Dortmund, dem Handelsverband NRW Westfalen-Münsterland e.V. und dem City-Ring wurde einvernehmlich die Aufteilung der verkaufsoffenen Sonntage vorgestellt.

Nach Änderung des Ladenöffnungsgesetzes NRW im Jahr 2018 darf an jährlich bis zu acht, nicht unmittelbar aufeinander folgenden Sonn- und Feiertagen eine Ladenöffnung gestattet werden. Die Freigabe kann für das gesamte Stadtgebiet oder für bestimmte Ortsteile erfolgen. Dabei dürfen innerhalb einer Gemeinde nicht mehr als 16 Sonn- und Feiertagsöffnungen im Kalenderjahr erlaubt werden. 

Die Verwaltung prüft die Zulässigkeit der Sonntagsöffnung

Bevor die Termine letztlich per Verordnung freigegeben werden können, prüft die Verwaltung für jeden Einzelfall, ob gemessen an öffentlicher Wirkung der Ladenöffnung eine (erkennbare) Ausnahme vom Sonntagsschutz gerechtfertigt ist. Die Freigabe einer Sonntagsöffnung ist dabei nur zulässig, wenn es hierfür einen zu rechtfertigenden Sachgrund gibt und die Ausnahme für die Öffentlichkeit weiterhin klar erkennbar bleibt. 

Je weitreichender die Freigabe der Ladenöffnungen an Sonn- und Feiertagen ist, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die die Ausnahme rechtfertigen. Nicht jedes noch so geringe öffentliche Interesse ist deshalb ausreichend. Festzuhalten ist, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe durch Verfassung und Gesetz einen hohen Schutz genießen, der nur im Ausnahmefall unter engen Voraussetzungen durchbrochen werden darf.

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