„Combat 18“-Prozess nach acht Monaten eingestellt – Neonazis müssen Geldstrafe zahlen

Das Verfahren vor dem Landgericht Dortmund endet vorzeitig:

Ein Mann trägt eine Fackel
Robin S. (Combat 18) auf einer Neonazi-Demo gegen die Polizei Dortmund – neben ihm (li.) Siegfried „SS-Siggi“ Borchardt. Archivfoto: Alex Völkel für Nordstadtblogger.de

Mit einer vorläufigen Einstellung ist das Verfahren gegen vier mutmaßliche führende Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ vor dem Landgericht Dortmund vorzeitig zu Ende gegangen. Die Strafverfahren wurden mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten eingestellt. Jeder der vier Beschuldigten muss 500 Euro an ein gemeinnütziges Kinder- und Jugendhilfswerk zahlen.

Die Angeklagten inszenierten sich als politisch Verfolgte

Damit endet am „Freitag, den 13.“ ein Prozess, der am 26. Juni 2025 begonnen hatte – und bei dem sich früh zeigte, dass die Angeklagten den Gerichtssaal nicht nur als Ort der Verteidigung, sondern auch als Bühne verstanden.

Prozessauftakt im Sommer 2025:  Der Angeklagte Robin S. (li.) mit seinem Verteidiger. Alex Völkel/ Nordstadtblogger.de

Bereits zu Beginn der Verhandlung saßen sie demonstrativ aufrecht auf der Anklagebank, suchten den Blick ins Publikum und inszenierten sich als politisch Verfolgte. Beobachter schilderten, dass Gestik, Mimik und Auftreten bewusst auf Wirkung angelegt gewesen seien.

Angeklagt waren Stanley R. (49), Keven L. (44), Gregor Alexander M. (45) und Robin David S. (40). Ihnen war vorgeworfen worden, die verbotene Organisation „Combat 18 Deutschland“ trotz eines rechtskräftigen Vereinsverbots weitergeführt zu haben. Das Verfahren lief unter dem Aktenzeichen 32 KLs 28/24.

Verbot wegen verfassungsfeindlicher Ziele und Gegnerschaft zur Völkerverständigung

Die militante neonazistische Organisation „Combat 18“ war im Januar 2020 vom damaligen Bundesinnenminister Horst Seehofer wegen ihrer verfassungsfeindlichen Ziele und ihrer Gegnerschaft zur Völkerverständigung verboten worden.

T-Shirt mit Aufdruck „Kampfgruppe 18“ Archivfoto: Alex Völkel für nordstadtblogger.de

„Combat 18 Deutschland“ gilt als deutscher Ableger der britischen Gruppierung „Combat 18“ (C18). Der Name steht für „Kampfgruppe“ sowie für die Buchstaben „A“ und „H“ als Anspielung auf Adolf Hitler.

Die Bundesanwaltschaft hatte den Angeklagten vorgeworfen, die Strukturen bis mindestens Frühjahr 2022 aufrechterhalten zu haben. Stanley R. soll ab Ende Oktober 2020 die Führung übernommen und mindestens 14 geheime Treffen organisiert haben. Bei einem dieser Treffen habe ein sogenannter „Leistungsmarsch“ stattgefunden, bei einem anderen ein Aufnahmeverfahren für „Supporter“ mit Fragen zum Nationalsozialismus.

Die Verfahrensbetiligten einigten sich auf eine Abkürzung

Keven L. und Robin David S. sollen diese Aufnahmerituale maßgeblich geplant und umgesetzt haben. Gregor Alexander M. wurde beschuldigt, Rechtsrockkonzerte organisiert und gemeinsam mit Stanley R. Tonträger sowie Kleidung mit Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ produziert zu haben. Zudem soll Stanley R. die Vernetzung mit anderen rechtsextremen Gruppen vorangetrieben haben.

Auftakt im Strafverfahren – im Bild: Die Richterbank im Landgericht Dortmund. Alex Völkel/ Nordstadtblogger.de

Grundlage für die vorläufige Einstellung war die Einschätzung, dass die jeweilige Geldauflage geeignet ist, „das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen“, so heißt es in Gerichtsangaben.

Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere, dass die Angeklagten im Falle einer Verurteilung voraussichtlich mit einer Geldstrafe hätten rechnen müssen. Zugleich standen im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung noch umfangreiche Beweisaufnahmen an, die mit erheblichem zeitlichem Aufwand verbunden gewesen wären.

Mit der Zahlung von jeweils 500 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung soll dem staatlichen Strafanspruch ausreichend Rechnung getragen werden. Die Geldbeträge sind bis Donnerstag, 13. August 2026, zu überweisen. Sollte einer der Angeklagten die Auflage nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfüllen, wird das Strafverfahren wieder aufgenommen und fortgesetzt.


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