Neuerungen für Beschäftigte, Versicherte und Leistungsempfänger:innen

Vom höheren Mindestlohn über Minijobs bis zur Krankmeldung: Was ändert sich 2022?

Im Jahr 2022 gibt es wieder einige Änderungen, die Arbeitnehmer:innen, Versicherte und Leistungsempfänger:innen betreffen.
Im Jahr 2022 gibt es wieder einige Änderungen, die Arbeitnehmer:innen, Versicherte und Leistungsempfänger:innen betreffen. Foto: AOK/hfr.

Auch 2022 gibt es wieder einige Änderungen, die Arbeitnehmer:innen, Versicherte und Leistungsempfänger*innen betreffen. Einige sind bereits sicher, andere wurden im Koalitionsvertrag festgehalten. Dass der gesetzliche Mindestlohn in diesem Jahr sogar zwei mal steigt, steht aber bereits fest. Was sich sonst noch ändert und was Sie künftig beachten müssen, gibt es hier im Überblick – zusammengestellt vom DGB.

Der Mindestlohn steigt

2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn gleich zweimal. Ab dem 1. Januar schreibt der Gesetzgeber 9,82 Euro pro Stunde und ab dem 1. Juli 2022 10,45 Euro pro Stunde vor. Im Koalitionsvertrag sind künftig sogar 12 Euro vorgesehen. Aktuell liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 9,60 Euro pro Stunde. Auch viele branchenbezogenen Mindestlöhne steigen im kommenden Jahr:

Ab 1. August 2022 steigt beispielsweise der Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk auf 13,35 Euro (vorher 12,85 Euro).

Abhängig von der Gehaltsgruppe erhalten angestellte Schornsteinfeger bereits seit 2021 monatlich 70 Euro beziehungsweise 75 Euro mehr. Im Jahr 2022 erhöht sich der Tariflohn um weitere 70 Euro beziehungsweise 75 Euro monatlich.

Der Mindestlohn im Gerüstbauer-Handwerk steigt zum 1. Oktober 2022 um 0,30 Cent auf 12,85 Euro.

Der Mindestlohntarifvertrag im Gebäudereiniger-Handwerk sieht vor, dass Beschäftigte in der Innen- und Unterhaltsreinigung, ab 1. Januar 2022 11,55 Euro Branchenmindestlohn pro Stunde erhalten. Mehr Geld gibt es auch für Glas- und Fassadenreiniger*innen: Sie erhalten 14,81 Euro pro Stunde.

Der Mindestlohn im Elektro-Handwerk liegt ab 1. Januar 2022 bei 12,90 Euro (vorher 12,40 Euro).

Die Mindestausbildungsvergütung steigt

Die Mindestvergütung ist seit 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Januar 2022 beginnen, gilt jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 585 Euro. Für das zweite, dritte und vierte Ausbildungsjahr gibt es Aufschläge. Auszubildende erhalten 18 Prozent, 35 Prozent beziehungsweise 40 Prozent über den Einstiegsbetrag des ersten Ausbildungsjahres. Mehr Informationen zur Höhe gestaffelt nach Ausbildungsjahren bietet der DGB.

Neue Regeln für (kurzfristige) Minijobs

Künftig muss der Arbeitgeber in der Meldung für den kurzfristigen Minijob angeben, wie die Aushilfe für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Außerdem sollen Arbeitgeber ab 2022, die einen kurzfristigen Minijobber melden, eine unverzügliche Rückmeldung von der Minijob-Zentrale erhalten, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung der Aushilfe weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder im laufenden Kalenderjahr bestanden haben. Die Steuer-IDist ab 2022 übrigens auch zu melden. Die Minijob-Grenze soll auf 520 Euro steigen.Unklar ist allerdings, ob diese Anhebung noch in 2022 stattfinden wird.

ALG II und Sozialgeld: Die Regelsätze steigen

Die Regelsätze werden zum Januar 2022 um 3 Euro monatlich erhöht, so dass künftig ein Anspruch auf einen Regelbedarf in Höhe von 449 Euro im Monat für Alleinstehende/Alleinerziehende besteht. In Bedarfsgemeinschaften erhöht sich der Regelsatz auf 404 Euro pro Partner*in. Der Mehrbedarf für Schwangere kann künftig bis zum Ende des Monats der Entbindung bezogen werden. Auch die Regelungen zum ernährungsbedingten Mehrbedarf werden spezifiziert.

Mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderung

Ab Januar 2022 soll das Budget für Ausbildung, das Menschen mit Behinderungen eine reguläre Berufsausbildung ermöglicht, ausgeweitet werden. So steht es im Teilhabestärkungsgesetz. Außerdem soll eine einheitliche Ansprechstelle für Arbeitgeber*innen zur Information, Beratung und Unterstützung bei der Ausbildung, Einstellung und Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen eingerichtet werden.

Die Elektronische Krankmeldung bleibt

Schon seit dem 1. Oktober 2021 müssen behandelnde Ärzte Krankmeldungen digital an die Krankenkassen übermitteln. Ab dem 1. Juli 2022 stellen die Kassen die von den Vertragsärzten elektronisch übermittelten Krankmeldungen den Arbeitgebern ebenfalls digital zur Verfügung. Der „gelbe Schein“ auf Papier wird damit Stück für Stück digitalisiert.

Komplett verschwinden wird er aber nicht: Die Verpflichtung, dem Versicherten eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit auszuhändigen, bleibt für Ärzt*innen bestehen. Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden bleiben wegen der andauernden Corona-Krise bis Ende März auch telefonisch ohne Praxisbesuch möglich.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen 2022

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 Euro/Monat (2021: 7.100 Euro/Monat). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 Euro/Monat (2021:6.700 Euro/Monat).

Die Pflegereform tritt in Kraft

Im Rahmen der Pflegereform wird der Beitrag für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr in der gesetzlichen Pflegeversicherung von 0,25 Prozent des Bruttogehalts um 0,1 Punkte auf 0,35 Prozent angehoben. Zusätzlich beteiligt sich der Bund ab 2022 jährlich mit einer Milliarde Euro an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung. Ab September 2022 dürfen nur noch die Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen werden, die ihre Pflege- und Betreuungskräfte nach Tarif vergüten. Die Pflegeversicherung zahlt künftig neben dem je nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen Zuschlag zu den Pflegekosten. Dieser solle mit der Dauer der Pflege steigen.

Corona-Hilfen: Auszahlung bis Ende März

Arbeitnehmer*innen können maximal 1.500 Euro als steuerfreien Corona-Bonus von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das gilt noch bis zum 31. März 2022. Eine Voraussetzung für die Auszahlung: Die Höchstgrenze von 1.500 Euro darf nicht überschritten werden. Auch die die Überbrückungshilfen einschließlich der Neustarthilfe sind bis 31. März 2022 verlängert worden.

Das Wohngeld wird angepasst

Das Wohngeld wird zum 1. Januar 2022 bundesweit erstmals automatisch entsprechend der Miet- und Einkommensentwicklung erhöht. Damit steigt der durchschnittliche Wohngeldbetrag pro Haushalt um voraussichtlich 13 Euro im Monat.

Kurzarbeitergeld: Regelungen 2022

Bis Ende März 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Mit der Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung) wird eine die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten ermöglicht. Mehr Informationen bietet der DGB.

Neue Rechte für Betriebsräte

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz ist zwar schon am 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Richtig zur Geltung kommt es aber 2022. Es sieht eine Vereinfachung von Betriebsratswahlen sowie eine Stärkung der Betriebsräte bei den Themen Weiterbildung, Einsatz von künstlicher Intelligenz und mobile Arbeit vor. Für die Wahlvorstände ist es nun möglich, bestimmte Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz abzuhalten. Auch sollen bei der Urnenwahl keine Wahlumschläge mehr benutzt werden und der Kreis der Briefwähler*innen wurde erweitert.

Mit dem Inkrafttreten des § 129 BetrVG soll es nun wieder befristet möglich sein, Betriebsversammlungen mittels audiovisueller Einrichtungen durchzuführen, ebenso Jugendversammlungen, Schwerbehindertenversammlungen sowie Sprecherausschussversammlungen. Auch die Teilnahme an Sitzungen der Einigungsstelle und deren Beschlussfassung können mit einer Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Das gilt auch für Europäische Betriebsräte, die besonderen Verhandlungsgremiem und SE-Betriebsräte.

Die Regelungen sind befristet bis zum 19.03.2022 mit der Option der Verlängerung bis zum weitere 3 Monate. Mehr Informationen zu den kommenden Betriebsratswahlen bietet der DGB.

Das Elektronische Rezept kommt

Ab Januar 2022 müssen Ärzt*innen Medikamente per e-Rezept verschrieben werden. Das e-Rezept landet dann digital in einer entsprechenden App – und kann auch digital bei Apotheken eingelöst werden. Die Medikamente werden dann zugestellt oder zur Abholung bereitgestellt. Wer sein Rezept dennoch lieber in Papierform hätte, kann sich das e-Rezept auch ausdrucken lassen und den ausgedruckten QR-Code in der Apotheke vorlegen. Als Übergangslösung soll auch das alte Rezept weiterhin ausstellbar bleiben.

Hinzuverdienst neben gesetzlichen Renten

Neben einer Altersrente vor seiner Regelaltersgrenze darf nur begrenzt hinzuverdientwerden. Sonst wird ein Teil der nicht mehr ausgezahlt. Diese Hinzuverdienstgrenze liegt auch im Kalenderjahr 2022 bei 46.060 Euro. Dies gilt nur bei Renten wegen Alters. Diese Regelung galt schon in 2020 und 2021 und nun auch für 2022 verlängert worden. Ab 2023 gilt dann wieder die reguläre Regel, nach der nur 6.300 Euro verdient werden darf, bevor die Rente gekürzt wird.

Alle Angaben ohne Gewähr – Die Zusammenstellung erfolgte durch den DGB.

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Reaktionen

  1. Versicherungspflichtgrenzen bleiben in 2022 unverändert (PM AOK NordWest)

    Für alle höher verdienenden Arbeitnehmer in Dortmund ist der 1. Januar 2022 ein wichtiges Datum: Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, beträgt zu Beginn des neuen Jahres unverändert wie in 2021 64.350 Euro. Die Krankenversicherungspflicht endet für die betroffenen Arbeitnehmer, wenn das Jahresgehalt die JAE-Grenze übersteigt. Bei einer „Punktlandung“ auf den Betrag verbleibt es bei der Versicherungspflicht.

    „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmer gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2021 und die des nächsten Jahres überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Mitarbeiter Reinhard Koßmann unter der Telefonnummer 0800 2655 501467.
     
    Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Kock. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.
     
    Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr ebenfalls wie in 2021 unverändert 58.050 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmer, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.
     
    „Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Kock. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter 0800 2655 501467 an Reinhard Koßmann von der AOK NordWest wenden.

  2. Kinderzuschlag (KiZ) steigt ab Januar: Mehr Geld für Familien mit kleinen Einkommen (PM)

    Gute Nachrichten für Familien mit kleinen Einkommen: Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag um vier Euro auf 209 Euro pro Kind und Monat. Familien, die bereits Kinderzuschlag beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar automatisch angepasst.

    Kinderzuschlag erhalten Elternpaare und Alleinerziehende von der Familienkasse, wenn sie für das jeweilige Kind kindergeldberechtigt sind, es unter 25 Jahre alt und unverheiratet ist und wenn es im selben Haushalt lebt. Der Antrag auf Kinderzuschlag kann direkt online ausgefüllt und die notwendigen Nachweise hochgeladen werden.

    Gut zu wissen: Mit dem KiZ-Lotsen lässt sich unter http://www.kinderzuschlag.de in wenigen Schritten prüfen, ob sich ein Antrag auf Kinderzuschlag lohnen könnte. Hier finden sich auch weitere Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen. Für die Beantwortung individueller Fragen zum Kinderzuschlag kann von zu Hause auch bequem und unkompliziert eine Videoberatung vereinbart werden.

    Alle aktuellen Informationen hierzu sowie rund um Kindergeld und Kinderzuschlag finden Sie online unter http://www.familienkasse.de.

  3. Reinigungsbranche: Mehr Geld für 7.820 Beschäftigte in Dortmund – Löhne in der Gebäudereinigung deutlich gestiegen (PM IG BAU)

    Lohn-Plus in der Gebäudereinigung: Die rund 7.820 Reinigungskräfte in Dortmund bekommen im neuen Jahr deutlich mehr Geld. Der Einstiegsverdienst in der Branche klettert auf 11,55 Euro pro Stunde – vier Prozent mehr als bisher. Wer als Fachkraft Glasflächen und Fassaden reinigt, kommt ab sofort auf einen Stundenlohn von 14,81 Euro, wie die IG Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) mitteilt.

    Die Gebäudereiniger-Gewerkschaft rät den Beschäftigten nun, ihren Lohnzettel genau zu prüfen. „Es handelt sich hierbei um die Mindestlöhne in der Gebäudereinigung. Weniger darf keiner mehr verdienen. Und mit der nächsten Abrechnung muss das Plus auf dem Konto sein. Ein Lohn-Check lohnt sich also“, sagt Gabriele Henter, Bezirksvorsitzende der IG BAU Bochum-Dortmund. Wer dennoch leer ausgehe, solle sich an die Gewerkschaft wenden.

    Anfang 2023 erhöht sich der Einstiegslohn im Gebäudereiniger-Handwerk erneut – auf dann zwölf Euro pro Stunde (plus 3,9 Prozent). Henter spricht von einem „wichtigen Schritt heraus aus dem Niedriglohnsektor“.

    Gute Nachrichten zum Jahreswechsel gibt es auch für Nachwuchskräfte: Die Vergütungen für Azubis steigen jetzt auf 830 Euro im ersten, 965 Euro im zweiten und 1.125 Euro im dritten Ausbildungsjahr.

  4. Jahreswechsel bringt höheren Mindestlohn und neue Arbeitszeiten für Minijobber – NGG: „Auch Azubi-Mindestvergütung steigt – 790 Euro im 3. Ausbildungsjahr“ (PM)

    Mehr verdienen und gleichzeitig weniger arbeiten: In Dortmund haben 32.600 Menschen einen Minijob. Davon arbeiten allein 3.370 in der Gastronomie – die meisten verdienen dabei lediglich den gesetzlichen Mindestlohn. Ab diesem Jahr müssen sie für ihren 450-Euro-Job allerdings weniger arbeiten: höchstens 10,5 Stunden pro Woche – eine Viertelstunde weniger als bislang. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hingewiesen.

    Als Grund nennt die NGG die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der ist zum Jahreswechsel auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Das wiederum bedeutet bei einem fixen „Mini-Monatslohn“ von 450 Euro dann automatisch auch weniger Arbeitszeit. „Die 9,82 Euro sind allerdings auch das absolute Lohn-Limit nach unten. Weniger darf kein Chef bezahlen – egal, in welcher Branche und für welchen Job“, sagt NGG-Geschäftsführer Torsten Gebehart.

    Er rechnet schon bald mit weiteren Änderungen für Minijobber: „Die Ampel-Koalition in Berlin will den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro heraufsetzen. Das sollte lieber früher als später passieren. Denn davon würden viele Beschäftigte in der Stadt profitieren – und längst nicht nur Minijobber.“ Darüber hinaus soll die Verdienstgrenze nach Plänen der Bundesregierung ebenfalls steigen – auf 520 Euro pro Monat. „Wer dann als Minijobber den Mindestlohn bekommt, muss nur noch 10 Stunden pro Woche arbeiten“, sagt der Geschäftsführer der NGG-Region Dortmund.

    Dennoch sieht die Gewerkschaft die neuen 520-Euro-Jobs kritisch: Geringfügig Beschäftigte würden dann zwar 70 Euro im Monat mehr verdienen als heute. „Die Gefahr ist aber, dass Minijobs damit immer mehr reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Und sie drohen auch zur Teilzeit-Falle zu werden: Beschäftigte geben sich notgedrungen schneller mit 520 Euro pro Monat zufrieden, obwohl sie eigentlich gern ein paar Stunden länger arbeiten und ein paar Euro mehr verdienen würden“, warnt Torsten Gebehart.

    Er kritisiert, dass die Ampel-Koalition Minijobs „nicht vom ersten Euro an sozialversicherungspflichtig“ gemacht habe. „Minijobs bieten keine Kranken-, keine Arbeitslosen- und keine Pflegeversicherung. Und in der Regel auch keine Einzahlung in die Rentenkasse. Bei regulären Arbeitsverhältnissen und Teilzeitjobs sieht das anders aus: Sie bieten dieses ‚soziale Netz‘ und damit enorme Vorteile“, so der Gewerkschafter.

    Zugleich weist Gebehart darauf hin, dass trotz der Nachteile auch wichtige arbeitsrechtliche Standards für geringfügig entlohnte Jobs gelten. So haben Minijobber ebenso Anspruch auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit wie auf bezahlten Urlaub. Außerdem müssen sie ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen – wenn die regulär angestellten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb eine solche Sonderzahlung erhalten.

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt übrigens nicht für Auszubildende. Trotzdem gibt es, so die Gewerkschaft, eine Art „Mindest-Ausbildungsvergütung“. Auch die steige ab Januar. Dann müsse jeder Azubi mindestens 585 Euro im ersten Ausbildungsjahr verdienen, 690 Euro im zweiten und 790 Euro im dritten Jahr. „Grundsätzlich gilt aber: Tariflöhne sind die besseren Löhne. Das trifft auch für tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungen zu. Beschäftigte sind also gut beraten, wenn sie sich bei einem Jobwechsel Betriebe suchen, die nach Tarif bezahlen“, so Torsten Gebehart.

  5. 32.600 Dortmunder mit Minijob: Viele können mehr verdienen und müssen weniger arbeiten – NGG: „Auch Azubi-Mindestvergütung steigt – 790 Euro im 3. Ausbildungsjahr“ (PM)

    Mehr verdienen und gleichzeitig weniger arbeiten: In Dortmund haben 32.600 Menschen einen Minijob. Davon arbeiten allein 3.370 in der Gastronomie – die meisten verdienen dabei lediglich den gesetzlichen Mindestlohn. Ab diesem Jahr müssen sie für ihren 450-Euro-Job allerdings weniger arbeiten: höchstens 10,5 Stunden pro Woche – eine Viertelstunde weniger als bislang. Darauf hat die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten hingewiesen.

    Als Grund nennt die NGG die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Der ist zum Jahreswechsel auf 9,82 Euro pro Stunde gestiegen. Das wiederum bedeutet bei einem fixen „Mini-Monatslohn“ von 450 Euro dann automatisch auch weniger Arbeitszeit. „Die 9,82 Euro sind allerdings auch das absolute Lohn-Limit nach unten. Weniger darf kein Chef bezahlen – egal, in welcher Branche und für welchen Job“, sagt NGG-Geschäftsführer Torsten Gebehart.

    Er rechnet schon bald mit weiteren Änderungen für Minijobber: „Die Ampel-Koalition in Berlin will den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 Euro heraufsetzen. Das sollte lieber früher als später passieren. Denn davon würden viele Beschäftigte in der Stadt profitieren – und längst nicht nur Minijobber.“ Darüber hinaus soll die Verdienstgrenze nach Plänen der Bundesregierung ebenfalls steigen – auf 520 Euro pro Monat. „Wer dann als Minijobber den Mindestlohn bekommt, muss nur noch 10 Stunden pro Woche arbeiten“, sagt der Geschäftsführer der NGG-Region Dortmund.

    Dennoch sieht die Gewerkschaft die neuen 520-Euro-Jobs kritisch: Geringfügig Beschäftigte würden dann zwar 70 Euro im Monat mehr verdienen als heute. „Die Gefahr ist aber, dass Minijobs damit immer mehr reguläre Arbeitsplätze verdrängen. Und sie drohen auch zur Teilzeit-Falle zu werden: Beschäftigte geben sich notgedrungen schneller mit 520 Euro pro Monat zufrieden, obwohl sie eigentlich gern ein paar Stunden länger arbeiten und ein paar Euro mehr verdienen würden“, warnt Torsten Gebehart.

    Er kritisiert, dass die Ampel-Koalition Minijobs „nicht vom ersten Euro an sozialversicherungspflichtig“ gemacht habe. „Minijobs bieten keine Kranken-, keine Arbeitslosen- und keine Pflegeversicherung. Und in der Regel auch keine Einzahlung in die Rentenkasse. Bei regulären Arbeitsverhältnissen und Teilzeitjobs sieht das anders aus: Sie bieten dieses ‚soziale Netz‘ und damit enorme Vorteile“, so der Gewerkschafter.

    Zugleich weist Gebehart darauf hin, dass trotz der Nachteile auch wichtige arbeitsrechtliche Standards für geringfügig entlohnte Jobs gelten. So haben Minijobber ebenso Anspruch auf die Lohnfortzahlung bei Krankheit wie auf bezahlten Urlaub. Außerdem müssen sie ein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld bekommen – wenn die regulär angestellten Kolleginnen und Kollegen im Betrieb eine solche Sonderzahlung erhalten.

    Der gesetzliche Mindestlohn gilt übrigens nicht für Auszubildende. Trotzdem gibt es, so die Gewerkschaft, eine Art „Mindest-Ausbildungsvergütung“. Auch die steige ab Januar. Dann müsse jeder Azubi mindestens 585 Euro im ersten Ausbildungsjahr verdienen, 690 Euro im zweiten und 790 Euro im dritten Jahr. „Grundsätzlich gilt aber: Tariflöhne sind die besseren Löhne. Das trifft auch für tariflich vereinbarte Ausbildungsvergütungen zu. Beschäftigte sind also gut beraten, wenn sie sich bei einem Jobwechsel Betriebe suchen, die nach Tarif bezahlen“, so Torsten Gebehart.

  6. Wegen Corona besser digital als persönlich: Betriebe aus Dortmund können sich im AOK-Fachportal digital zu den Änderungen in der Sozialversicherung 2022 informieren (PM

    Zum Jahreswechsel gibt es wieder zahlreiche gesetzliche Neuerungen, die sich auf die Sozialversicherung auswirken. Betriebe aus Dortmund können sich jetzt dazu im neuen digitalen Themen-spezial ‚Trends und Tipps 2022‘ der AOK NordWest informieren. „Wir bieten zu allen anstehenden Änderungen in der Sozialversicherung Einführungsvideos und vertiefende Fachbeiträge zum Download an. Außerdem können interessierte Firmen in unserem virtuellen Expertenforum individuelle Fragen zu den jeweiligen Änderungen stellen“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock. Der Abruf ist kostenfrei und steht unter http://www.aok.de/fk/nordwest/jahreswechsel zur Verfügung.

    Der Jahreswechsel ist alljährlich ein markantes Datum, an dem sich in der Gesetzgebung, insbesondere in der Sozialversicherung, viele Änderungen ergeben. Infolge der Corona-Pandemie und den gebotenen Abstandsregeln stellt der Wissenstransfer die gesetzlichen Krankenkassen weiterhin vor besondere Herausforderungen. Digitale Angebote ersetzen hier frühere Präsenz-Seminare und gewinnen weiter an Bedeutung. Die AOK NordWest bietet allen Betrieben aus Dortmund zum Jahresbeginn ein neues digitales Themenspezial ‚Trends und Tipps 2022‘ an. Interessierte Betriebe erfahren hier in kurzen Videos alles Wichtige zum Einstieg ins jeweilige Thema. So ergeben sich im neuen Jahr insbesondere im Thema ‚Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Datenaustausch‘ wichtige Änderungen für Betriebe. Seit dem 1. Oktober 2021 werden bereits erste elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) von Vertragsärzten und -zahnärzten an die Krankenkassen digital übermittelt. Mit dem geplanten Start des eAU-Verfahrens für alle Arbeitgeber wird ab 1. Juli 2022 gerechnet. Dann entfällt auch die Pflicht der Arbeitnehmer, bei ihren Betrieben eine Papier-AU-Bescheinigung vorlegen zu müssen.

    Das digitale Themenspezial der AOK Nordwest informiert außerdem über fol-gende Themen: Minijobs – Neue Pflichten für Arbeitgeber, Arbeitsentgelt und Beiträge 2022, elektronische Betriebsprüfung, Weiterentwicklung der Versicherungspflicht (Neues Statusfeststellungsverfahren ab 1. April 2022) und Neuerungen im elektronischen Meldeverfahren.

    Zu jedem dieser Themen bietet die Krankenkasse neben dem Einstiegsvideo vertiefende Fachbeiträge zum Download sowie ein virtuelles Expertenforum an. „Wir möchten alle Betriebe in Dortmund ermuntern, unser digitales ‚Trends und Tipps 2022‘ Angebot zu nutzen, um immer auf dem Laufenden zu bleiben, was aktuelle Änderungen in der Sozialversicherung anbelangt“, sagt Wunsch. Das digitale Themenspezial ist ab sofort im Fachportal für Arbeitgeber unter http://www.aok.de/fk/nordwest/jahreswechsel abrufbar.

  7. Änderungen in der Pflegeversicherung in 2022: Mehr als 29.679 Pflegeleistungsbezieher in Dortmund werden finanziell entlastet (PM)

    Gute Nachrichten für die mehr als 29.679 Pflegeleistungsbezieher in Dortmund: Viele von ihnen werden seit dem 1. Januar finanziell entlastet. Grundlage hierfür ist das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG), das zum 01.01.2022 in Kraft getreten ist.

    „Ein Pflegefall ist für jede Familie ein schwerwiegender Einschnitt. In dieser Situation unterstützen wir die Pflegebedürftigen und deren Angehörige sowohl bei der Pflege zu Hause als auch im Pflegeheim mit zahlreichen Leistungen. Mit den neuen Regelungen des GVWG haben die gesetzlichen Pflegekassen weitere Möglichkeiten erhalten, die Pflegeleistungen zu optimieren und ihre Versicherten finanziell zu entlasten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock. Hierzu gehört zum Beispiel ein neuer Zuschlag zum Eigenanteil für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege. Im Bereich der ambulanten Pflege und der Kurzzeitpflege werden die monatlichen Sachleistungsbeträge erhöht. Wichtig zu wissen: „Wir übernehmen diese erhöhten Pflegeleistungen automatisch. Es bedarf hierfür keiner weiteren Anträge durch die Pflegebedürftigen“, so Kock.

    In Dortmund erhalten immer mehr Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. So stieg die Anzahl der Leistungsempfänger*innen alleine von 2017 auf 2019 um rund 29 Prozent auf 29.679. Das zeigen die aktuellsten Zahlen des Landesbetriebes Information und Technik (IT.) NRW. Mit den zum Jahresbeginn in Kraft getretenen Änderungen werden die gesetzlichen Pflegeleistungen in der vollstationären und in der ambulanten Pflege sowie in der Kurzzeitpflege verbessert.

    Um Pflegebedürftige, die für längere Zeit stationärer Pflege benötigen, vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim für Heimbewohner in den Pflegegraden zwei bis fünf ab 1. Januar 2022 neben dem bisherigen gesetzlichen Leistungsbetrag einen Zuschlag zur Reduzierung des pflegebedingten Eigenanteils. Dieser Zuschlag steigt mit der Dauer des Aufenthalts in einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse fünf Prozent des pflegebedingten Eigenanteils, im zweiten Jahr 25 Prozent, im dritten Jahr 45 Prozent und danach 70 Prozent. „„Bei einer stationären Pflege von zum Beispiel 30 Monaten ergibt sich durch diese neue Zuschussregelung zum Beispiel eine Reduzierung des vom Pflegebedürftigen zu tragenden Eigenanteils um 45 Prozent von 662,- Euro auf 364,10 Euro. Unsere Versicherten müssen für diesen Zuschuss keinen neuen Antrag stellen. Wir rechnen diesen Zuschuss direkt mit der Pflegeeinrichtung ab“, so Kock.

    Im Bereich der ambulanten Versorgung sehen die neuen Regelungen des GVWG vor, dass die Pflege, die im häuslichen Bereich durch professionelle Pflegedienste durchgeführt wird, besser finanziert wird. So wurden die Beträge für ambulante Pflegesachleistungen in den Pflegegraden zwei bis fünf ab Jahresbeginn um fünf Prozent erhöht. Der Pflegegrad 2 erhöht sich von 689 Euro auf 724 Euro, Pflegegrad 3 von 1.298 Euro auf 1.363, Pflegegrad 4 von 1.612 Euro auf 1.693 Euro und Pflegegrad 5 von 1.995 Euro auf 2.095 Euro.

    Für Pflegebedürftige, die nur für kurze Zeit bis zu acht Wochen im Jahr auf vollstationäre Pflege angewiesen sind, wurde der Leistungsbetrag der sogenannten ‚Kurzzeitpflege‘ zum 01.01.2022 um zehn Prozent von bislang 1.612 Euro auf 1.774 Euro angehoben.

    Auch im Bereich der Pflegehilfsmittel gibt es seit Jahresbeginn eine Verbesserung.

    Um Pflegehilfsmittel unkomplizierter und schneller dort hin zu bringen, wo sie benötigt werden, bekommen Pflegefachkräfte ab Januar 2022 mehr Entscheidungsbefugnisse und können selbst eine Verordnung für Pflegehilfsmittel ausstellen. „Bisher musste der Bedarf vom Gutachter in der Pflegebegutachtung festgehalten werden. Ab Januar 2022 kann dies auch von Pflegefachkräften übernommen werden. Hierdurch wird wichtige Zeit bei der Beantragung gespart, die unseren pflegebedürftigen Versicherten zu Gute kommt“, sagt Kock.

    Weitere Infos im Pflegeportal der AOK unter http://www.aok.de/nw, Rubrik Pflege.

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