Doch noch kein Urteil im Dezember: Schwierige Urteilsfindung im Mordprozess Schalla am Landgericht Dortmund

Der Angeklagte Ralf H. (Mitte), Verteidiger André Bohn (l.) und Anwalt Udo Vetter (r.). Das eigentlich noch für Dezember geplante Urteil wird nun voraussichtlich im Januar verkündet werden. Fotos: Sascha Fijneman

Eigentlich hatte man sich auf einen längeren Verhandlungstag am Landgericht Dortmund eingestellt, denn schließlich sollte im Prozess um den Mord an Nicole-Denise Schalla aus dem Jahre 1993 plädiert werden. Doch auch dem Schwurgericht macht die Corona-Pandemie einen Strich durch die Planung. So musste sich Staatsanwalt Felix Giesenregen in häusliche Quarantäne begeben. Hierdurch wird der Prozess für einen Monat unterbrochen. Am 6. Januar sollen Staatsanwaltschaft und Verteidigung nun ihre Plädoyers vortragen. Das eigentlich noch für Dezember geplante Urteil soll dann voraussichtlich am 11. Januar 2021 verkündet werden.

Eigentlicher Tathergang bleibt auch nach zwei Jahren vor Gericht noch völlig unklar

Das Schwurgericht unter Vorsitz von Richter Thomas Kelm (Mitte).

Eine äußerst schwierige Aufgabe, die das Schwurgericht unter Vorsitz von Richter Thomas Kelm Anfang Januar zu bewältigen hat. Zwei Prozesse, zwei Jahre Verhandlungsführung, unzählige Zeug*innen und Sachverständige und doch bleibt der eigentliche Tathergang des mittlerweile 27 Jahre zurückliegenden Mordes unklar. ___STEADY_PAYWALL___

Dem Angeklagten Ralf H. wird vorgeworfen, die damals 16-jährige Nicole-Denise Schalla auf dem abendlichen Heimweg an einer Bushaltestelle im Jungferntal überfallen, sich sexuell an ihr vergangen und sie erwürgt zu haben. Durch die DNA-Übereinstimmung einer einzelnen Hautschuppe war der einschlägig Vorbestrafte 2018 in Untersuchungshaft genommen worden. Die meisten seiner Vorstrafen hatten mit Gewaltdelikten gegen Frauen zu tun, sexuelle Motive konnten dem Angeklagten jedoch nie nachgewiesen werden. Ralf H. selbst bestreitet die Vorwürfe seit Beginn des ersten Prozesses.

Im Dezember 2018 startete dieser. Während die Täterschaft des Angeklagten durch den DNA-Treffer der Hautschuppe anfangs offensichtlich erschien, kamen im Prozessverlauf doch vermehrt Zweifel auf. So wurde unter anderem zwar durch Sachverständige bestätigt, dass weitere an der Leiche gefundene Haare dem Angeklagten zugeordnet werden könnten, dies jedoch nur ein schwaches Indiz darstelle, da auch ein großer Teil der Bevölkerung ebenfalls über die gleichen DNA-Merkmale verfügen würde.

Schwierige Urteilsfindung aufgrund „wahlweiser Tatsachengrundlagen“

Die erste Verhandlung musste im Frühjahr 2020 eingestellt werden, da aufgrund der langfristigen Erkrankung einer beteiligten Richterin vorgeschriebene gesetzliche Fristen nicht eingehalten werden konnten. Der Angeklagte Ralf H. wurde aus der Untersuchungshaft entlassen und betritt den Gerichtssaal im zweiten Prozess seither als freier Mann. Für die Eltern von Nicole-Denise Schalla ein schwer zu verdauender Schock.

Die Eltern von Nicole-Denise, Sigrid und Joachim Schalla.

Seit August müssen sie nun erneut das juristische Prozedere um den Mord an ihrer Tochter über sich ergehen lassen. „Wir haben es mit einem völlig unklaren Sachverhalt zu tun“, beschreibt Richter Thomas Kelm das juristische Dilemma. Bei der Urteilsfindung müssten sogenannte „wahlweise Tatsachengrundlagen“ berücksichtigt werden. Während die Anklageschrift, so wie sie verfasst ist, eher einen Tathergang aus sexueller Motivation wahrscheinlich erscheinen lasse, seien jedoch auch andere Tatabläufe vorstellbar.

Bei der Tat aus sexueller Motivation werde davon ausgegangen, das der Täter nicht von vornherein geplant gehabt habe, sein Opfer zu ermorden. Die Befriedigung des sexuellen Verlangens habe ihn angetrieben und er habe die Gegenwehr seines Opfers dann durch Gewalt gebrochen.

Es sei aber auch denkbar, dass der Täter vorsätzlich und von Anfang an in Mordabsicht gehandelt habe. Es geht also letztlich darum, ob der Täter das Opfer mit Tötungsabsicht oder ohne angegriffen habe. Handelte der Täter in Mordabsicht oder mordete er, um seine Tat zu verdecken?

Zum einen müsse dem Angeklagten die Täterschaft nachgewiesen werden und zum anderen müssten für eine Mordverurteilung Mordmerkmale wie Heimtücke oder die Verdeckungsabsicht gut begründet werden. Sollte dies nicht gelingen, könnte die Tat auch rechtlich als Totschlag gewertet werden. Da dieser Tatbestand jedoch nach 20 Jahren verjährt gewesen wäre, ist auch ein Verhandlungsende ohne abschließendes Urteil nicht ausgeschlossen. Um sich ein abschließendes Bild machen zu können, wird das Gericht die Plädoyers der Verfahrensbeteiligten am 6. Januar 2021 abwarten.

 

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