
Für viele Studierende sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit, um Geld zu verdienen. Auch in Dortmund jobben viele Studierende, um ihr Einkommen aufzubessern. Doch bei befristeten Beschäftigungen gibt es klare gesetzliche Grenzen, die sowohl Studierende als auch Arbeitgeber kennen sollten. Wer diese Grenzen überschreitet, muss unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge zahlen.
Kurzfristige Jobs bleiben versicherungsfrei – aber nur unter bestimmten Bedingungen
Dauert der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung und die Studierenden bleiben versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.
„Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studierende dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Jörg Kock.
Wird die zeitliche Grenze einer kurzfristigen Beschäftigung überschritten, ändert sich die Lage. Ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung, sind Rentenversicherungsbeiträge zu leisten. Ob zusätzlich auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung anfallen, hängt von weiteren Faktoren ab – etwa der Dauer und der Lage der Beschäftigung innerhalb oder außerhalb der Semesterferien sowie der wöchentlichen Arbeitszeit.
20-Stunden-Regel entscheidet über Sozialversicherungspflicht
Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden.

Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.
„Sind Studierende über die Eltern, den Ehepartner oder die Ehepartnerin familienversichert und üben sie lediglich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen. Bei Studierenden, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, bei denen aber das Studium weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), ist die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung zu beachten. Diese liegt in diesem Jahr bei monatlich 535 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kommt möglicherweise eine Versicherung in der studentischen Krankenversicherung in Betracht“, so Kock.
Mehr Informationen:
- Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es auch im AOK-Kundencenter oder online (Stichwort: Krankenversicherung für Studierende) unter aok.de/nw.