Entlastung bei Wärmepumpen-Strom: Tipps der Verbraucherzentrale zur Rückerstattung

Die Frist für die Erstattung beim Energieversorger endet am 28. Februar

Die Verbraucherzentrale NRW gibt Tipps zur Rückerstattung von Strompreis-Umlagen. Foto: VZ NRW/adpic“

Betreiben Verbraucher:innen eine Wärmepumpe an einem separaten Zählpunkt, steht ihnen für das Jahr 2024 rückwirkend eine mögliche Entlastung bei zwei Strompreis-Umlagen zu. Die Rückerstattung von genutztem Netzstrom gilt für die sogenannte KWK-Umlage und die Offshore-Netzumlage. „Für ein Einfamilienhaus mit einem durchschnittlichen Verbrauch kann sich so eine Entlastung von etwa 66 Euro ergeben. Um den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen, müssen Verbraucher:innen bis zum 28. Februar 2025 formlos die Stromkosten-Erstattung bei ihrem Energieversorger beantragen“, sagt Thomas Zwingmann, Energieexperte der Verbraucherzentrale NRW. 

Bei Fristversäumnis verringert sich die Erstattung auf 80 Prozent 

Versäumt man die Frist, ist die Rückerstattung per Antrag grundsätzlich noch bis zum 31. März 2025 möglich. Allerdings erfolgt diese nicht zu 100 Prozent, sondern wird dann auf 80 Prozent verringert. Die Verbraucherzentrale NRW hat drei Tipps zusammengestellt, worauf bei der Beantragung der Rückerstattung zu achten ist:

  • Was hat es mit der Rückerstattung auf sich? Der Bundestag hatte die Entlastungen im Rahmen des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) beschlossen, allerdings steht die abschließende Genehmigung durch die EU noch aus. Bereits jetzt können Verbraucher:innen tätig werden und ihren Anspruch vorsorglich gegenüber ihrem Energieversorger melden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist Paragraph 22 des Energiefinanzierungsgesetzes. Der Energieversorger hat dann den Anspruch für das vergangene Kalenderjahr bis Ende Februar beim Netzbetreiber anzumelden. 
  • Was ist bei der Beantragung zu beachten? Die grundsätzliche Voraussetzung für die Beantragung der Rückerstattung ist ein eigener Zählpunkt für die Wärmepumpe. Dieser ist erforderlich, wenn der Stromverbrauch der Wärmepumpe über einen eigenen Tarif abgerechnet werden soll. Viele Stromversorger bieten eine Rückerstattungs-Meldung an den Netzbetreiber über elektronische Formulare oder Musterbriefe als Kundenservice an. 
  • Wie hoch ist die mögliche Rückerstattung? Für das Jahr 2024 liegt die Offshore-Netzumlage bei 0,656 Cent pro Kilowattstunde (Ct/kWh) und die KWKG-Umlage bei 0,275 Ct/kWh. Auf Grundlage des Energiefinanzierungsgesetzes verringert sich der Anspruch des Netzbetreibers auf Zahlung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage für Wärmepumpen unter den genannten Voraussetzungen auf null (0,00 Ct/kWh). Damit sinken die Kosten des Stromtarifs um 1,108 Ct/kWh (inklusive 19 Prozent Mehrwertsteuer). So kann bei der Nutzung einer Wärmepumpe mit Zählpunkt im Einfamilienhaus und einer durchschnittlichen Stromabnahme von 6000 Kilowattstunden pro Jahr, die mögliche Rückerstattung für das Kalenderjahr 2024 rund 66 Euro betragen.

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