
Jeder Mensch braucht Erholung und Zeit zum Auftanken. Auch Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Ab dem 1. Juli treten neue gesetzliche Regelungen zur Verhinderungspflege in Kraft, wodurch sich künftig Auszeiten flexibler gestalten lassen. Die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege werden zusammengeführt und die Dauer verlängert.
Gesetzliche Neuregelung bringt Erleichterung für pflegende Angehörige
Allein in Dortmund werden fast 31.300 pflegebedürftige AOK-Versicherte von ihren Angehörigen zu Hause gepflegt. Wer Pflege leistet, steht täglich vor der Herausforderung, Pflege, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren. Wenn dann eine Auszeit notwendig wird, kann die Verhinderungspflege einspringen.
„Private Pflegepersonen stehen täglich vor der Herausforderung, die Pflege eines Angehörigen mit Familie, Beruf und eigener Freizeit zu vereinbaren. Eine Auszeit von der Pflege kann wie im herkömmlichen Berufsleben für beide Seiten hilfreich sein“, erklärt Jörg Kock, Serviceregionsleiter der AOK. Er ergänzt: „Ab 1. Juli treten gesetzliche Änderungen in Kraft, die die Verhinderungspflege künftig weiter vereinfachen sollen.“
Die Leistungen der Verhinderungs- und der Kurzzeitpflege werden künftig zu einem Gesamtbudget von 3.539 Euro jährlich zusammengefasst. Pflegebedürftige ab Pflegegrad zwei können diesen Betrag flexibel einsetzen. Damit verbunden ist auch eine Ausweitung der maximalen Dauer auf bis zu acht Wochen im Jahr.
Finanzielle und zeitliche Verbesserungen ab dem 1. Juli
Mit der Reform entfällt außerdem die bisherige Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Familienmitglied bereits seit sechs Monaten betreut haben muss. Dies soll spontane Entlastung erleichtern. Die Änderungen gelten ab dem 1. Juli.

Auch das Pflegegeld wird angepasst: Es wird für den ersten und letzten Tag der Abwesenheit voll ausgezahlt, für die dazwischenliegenden Tage anteilig zur Hälfte. So wird eine finanzielle Grundsicherung während der Verhinderungspflege erhalten.
Darüber hinaus bleibt es möglich, Verhinderungspflege auch stundenweise zu nutzen – etwa für Arzttermine oder Freizeitaktivitäten. Diese Flexibilität erleichtert den Alltag vieler pflegender Angehöriger.
Urlaub gemeinsam oder getrennt – gut geplant ist halb erholt
Nicht immer muss der Urlaub getrennt stattfinden. Auch gemeinsame Reisen sind möglich – mit entsprechender Vorbereitung. Die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Person stehen dabei im Vordergrund, zum Beispiel bei Unterkunft, Anreise und medizinischer Versorgung.
„Auch viele Pflegebedürftige wünschen sich ab und zu einen Tapetenwechsel oder eine Auszeit“, sagt Jörg Kock. „Damit der Urlaub für alle erholsam wird, gibt die Pflegeberatung gute Tipps und unterstützt bei der Beantragung zum Beispiel von Verhinderungspflege oder der Umstellung auf die passende Pflegeleistung.“
Wird die Verhinderungspflege durch nahe Angehörige oder Personen im gleichen Haushalt übernommen, fällt die Kostenerstattung geringer aus. Anders ist dies beim Einsatz professioneller Pflegekräfte oder ambulanter Dienste.