Jobben in den Semesterferien: AOK informiert über Versicherungspflicht von studentischen Beschäftigungen

Viele Student*innen aus Dortmund nutzen die Semesterferien, um ihr Einkommen durch Jobben aufzubessern. Bis Oktober gelten in diesem Jahr krisenbedingt andere Regelungen. Fotos: AOK/hfr.

Auch Student*innen in Dortmund nutzen die Semesterferien gerne, um ihr Einkommen aufzubessern. Hierbei gilt es einige Regeln zu beachten: Wenn die kurzfristige Beschäftigung nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr dauert, bleiben Student*innen in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung versicherungsfrei. In der derzeitigen Corona-Krise wurde diese Regel auf höchstens fünf Monate und 115 Arbeitstage erhöht. 

Corona-Regelung bis Oktober: 115 statt 70 Tage oder fünf statt drei Monate versicherungsfrei

Für Beschäftigungen von Student*innen gelten in Corona-Zeiten bis zum 31. Oktober 2020 besondere Regeln in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung.

„Die coronabedingte Erhöhung der Grenzen gilt bis zum 31. Oktober 2020. Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studenten dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagt Jörg Kock, Serviceregionsleiter der AOK NordWest. ___STEADY_PAYWALL___

Üben Student*innen im Laufe eines Jahres mehrere befristete Beschäftigungen aus, sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen insgesamt nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr ausgeübt werden. Infolge der derzeitigen Corona-Pandemie wurden diese Grenzen auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. 

Bis zum 31. Oktober werden diese Werte zugrunde gelegt. Danach gelten wieder die bisherigen Grenzwerte von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen. Wird die Zeitgrenze für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen (bzw. bis zum 31.Oktober 2020: fünf Monate und 115 Arbeitstage) überschritten, kann bei einer befristeten Beschäftigung noch Versicherungsfreiheit im Rahmen des „Werkstudentenprivilegs“ in Frage kommen. 

Ausnahmeregelung durch „Werkstudentenprivileg möglich – mehr Infos online

Dies ist nur dann der Fall, wenn die „20-Stunden-Genze“ durch Beschäftigungen am Wochenende, in den Abend- und Nachtstunden oder den Semesterferien überschritten wird. Für diese Ausnahmefälle kommt keine Versicherungspflicht in Betracht, wenn die Beschäftigung mit den zuvor ausgeübten Beschäftigungen die Grenze von 26 Wochen bzw. 182 Kalendertagen innerhalb eines (Zeit-)Jahres nicht überschreitet. 

„Ist ein Student über seine Eltern oder den Ehepartner familienversichert und übt er eine Beschäftigung ausschließlich von vornherein befristet in drei Monaten seiner Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen“, so Kock.

Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de/nw Stichwort ‚Krankenversicherung für Studierende‘.

 

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